BGH · IX ZB 372/73
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Kläger und Bosdi^ardeiührer, Dor IX, 2ivl2soaat des Bundesgerichtshofs hat m ■ % Oktober 1976 durch die Richter Br* fhussa, Henkel, Fuchs, Porten» und Br* tang ho3Chlor.com Ole Beschwerde des Klägers gegen die Rieht* Zulassung der Revision in Urteil des 10* 21* vilsenato des Oherlcnöosgorlohts Frankiert (Main) von 2» Kürz 1975 wird zurUckgewiesen« Bas Eoschv/ordeverfahron ist gebühren* und auslagonfreif die außergerichtlichen Kesten trägt der Kläger, Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 EEG) liegt nicht vor* Rach der Auffassung des BerufUngsrichtoro regelte der Vergleich vom 5* Oktober 1957 abschließend den ge* samten Berufsschadeneanspruch des Klägers* Biese Beurteilung ist aus Rechtsgründcn nicht zu beanstanden« Eine spätere Rentenwahl kam danach nur unter den Voraussetzung gen des Art* III Kr« 4 Abs« 1 oder 2 BSG-Echlu30 Ms sum 30« September 1956 in Betracht« Biese Wahlfrist gilt such dann, wenn der Berufsschäden geregelt war und sich auf Grund einer Jlnderuas in Art« X BB(t*3chlußö die früher zuerkannto Kapitalentschüdiguag erhöht hat« Bis Entschoi* düng über die weitere toitalentschadlgung eröffnet© nicht erneut die Frist des § $4 BEßj Art» 111 Kr« 4 Abs« 1 Satz 2 EEG»3ch2ußC gilt nur für den Fall, daß der Anspruch auf