Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Nach einem Bescheid aus dem Jahre 1936 hat der Kläger Anspruch auf Heilverfahren für eine Lungentuberkulose und weitere Leiden. In dem Verfahren, das zu dem Bescheid führte, hatte er bei der Schilderung seiner Krankengeschichte angegeben, er sei 1931 und 1952 längere Zeit im National Jewish Hospital in Denver behandelt worden; Behandlungsberichte von dort lagen der Entschädigungsbehörde vor. Dezember 1968 wegen eines vorher als verfolgungsbedingt anerkannten GesundheitsSchadens durchgeführt worden sind, kann nach dem 31* Dezember 1969 keine Erstattung mehr verlangt werden (BGH RzW 1977, 210).\Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Erstattung der hier in Rede stehenden Aufwendungen vor 1972 nicht beantragt, begegnet keinen Bedenken. In der Zeit nach dem Erlaß des Bescheides stellte der Kläger keinen Antrag, ihm alle Heilkosten zu ersetzen (vgl. Die Kosten der Jahre 1951 und 1952, die er bisher nicht genannt
2411 022 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 371/7,6 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Maier A. t USA, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Alexandrastraße 3, 8000 München 22, Beklagten und Beschwerdegegner 2 P Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1976 wird zurUckgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Nach einem Bescheid aus dem Jahre 1936 hat der Kläger Anspruch auf Heilverfahren für eine Lungentuberkulose und weitere Leiden. In dem Verfahren, das zu dem Bescheid führte, hatte er bei der Schilderung seiner Krankengeschichte angegeben, er sei 1931 und 1952 längere Zeit im National Jewish Hospital in Denver behandelt worden; Behandlungsberichte von dort lagen der Entschädigungsbehörde vor. Seit 1962 beantragte der Kläger etwa alljährlich die Erstattung der für die Verfolgungsleiden angefallenen Heilverfahrenskosten. 1972 machte er 13.460 Dollar Krankenhaus- und Arztkosten für die 20 und 21 Jahre zurückliegende Behandlung in dem Hospital in Denver geltend. Er blieb damit bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg, Das Berufungsgericht meint, der Erstattungsanspruch scheitere an Art. VIII BEG-SchlußG. Das veranlaßt unter keinem der in § 219 Abs, 2 BEG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision. Für die Kosten von Heilverfahren, die bis zu dem 31. Dezember 1968 wegen eines vorher als verfolgungsbedingt anerkannten GesundheitsSchadens durchgeführt worden sind, kann nach dem 31* Dezember 1969 keine Erstattung mehr verlangt werden (BGH RzW 1977, 210).\Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Erstattung der hier in Rede stehenden Aufwendungen vor 1972 nicht beantragt, begegnet keinen Bedenken. Mit der Schilderung der Krankenhausbehandlung machte der Kläger Angaben zu seiner Krankengeschichte. Die Erstattung von Kosten verlangte er damit nicht. In der Zeit nach dem Erlaß des Bescheides stellte der Kläger keinen Antrag, ihm alle Heilkosten zu ersetzen (vgl. dazu BGH RzW 1975, 345 Nr. 23), sondern er rechnete von Jahr zu Jahr die ihm entstandenen Aufwendungen ab. Die Kosten der Jahre 1951 und 1952, die er bisher nicht genannt hatte und zu denen nicht einmal vorgetragen war, daß sie ihn getroffen hatten, machte er erst 1972, also zu spät, geltend. Dr. Thumm Portmann