Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht nachmelden kann, weil ein rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung nach §189 BEG nicht gestellt worden ist. Auf weitergehende Ansprüche wegen Schadens an Freiheit kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie diese Ansprüche gleichfalls gemäß § 234 Abs. 1 BEG bis zu dem 1. Die Klägerin hat den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erstmals am 13. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 277) eine Nachmeldung weiterer Ansprüche bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes nur zulässig war, wenn die Behörde noch nicht über alle anhängigen Ansprüche dieses Antragstellers entschieden hatte, war die Nachmeldung rechtlich unwirksam. Sie hätte nur dann wirksam werden können, wenn die Behörde wegen dieses Anspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG bewilligt hätte. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 BEG hat sie damit aber nicht gewährt. Sie ist daher offensichtlich davon ausgegangen, daß es sich um eine nach damaliger Länderpraxis zulässige Nachmeldung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit handelt, nachdem die Klägerin einen Antrag wegen Schadens an Freiheit bereits nach dem US-EG gestellt hatte. Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes scheidet eine stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung aus, wenn die Behörde auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen über einen nach dem 1. Mai 1964 auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG hinfällig geworden ist, stellt sich daher nicht.
2403 093 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 37.1/Z5 BESCHLUSS in der Entschädigungssache t - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Be s chwerde führe rin, gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Alexandrastraße 3, München 22, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G rün de Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht nachmelden kann, weil ein rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung nach §189 BEG nicht gestellt worden ist. Der nach US-EG allein geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Freiheit ist vor dem 1. Oktober 1953 in vollem Umfang zugesprochen und damit unanfechtbar geregelt worden. Einen Neuantrag nach dem Bundesergänzungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz hat die Klägerin bis zu dem 1. April 1958 nicht gestellt (§ 234 Abs. 1 BEG; BGH RzW 1972, 72 Nr. 28). Auf weitergehende Ansprüche wegen Schadens an Freiheit kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie diese Ansprüche gleichfalls gemäß § 234 Abs. 1 BEG bis zu dem 1. April 1958 hätte anmelden müssen. Die Klägerin hat den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erstmals am 13. Mai 1963 angemeldet. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 277) eine Nachmeldung weiterer Ansprüche bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes nur zulässig war, wenn die Behörde noch nicht über alle anhängigen Ansprüche dieses Antragstellers entschieden hatte, war die Nachmeldung rechtlich unwirksam. Sie hätte nur dann wirksam werden können, wenn die Behörde wegen dieses Anspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG bewilligt hätte. Die Behörde hat zwar durch den Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 1964 sachlich über den geltend gemachten Anspruch wegen Gesundheitsschadens entschieden. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 BEG hat sie damit aber nicht gewährt. Die Gewährung von Wiedereinsetzung setzt nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG grundsätzlich die Stellung eines entsprechenden Antrages voraus (BGH RzW 1965, 276). Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Ihre Bevollmächtigte hat lediglich mit Schreiben vom 10, Mai 1963 mitgeteilt, daß "alle erforderlichen Unterlagen für den Körperschaden" nachgereicht werden. Der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde hat auf der Rückseite dieses Schreibens vermerkt: "Umstehender Schriftsatz kann als Antrag auf Entsch. f.Sch.a. Körper oder Ges. angesehen werden.” Zur Frage einer etwaigen Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat sich die Behörde weder während des Verfahrens noch im Bescheid vom 27. Januar 1964 geäußert. Sie ist daher offensichtlich davon ausgegangen, daß es sich um eine nach damaliger Länderpraxis zulässige Nachmeldung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit handelt, nachdem die Klägerin einen Antrag wegen Schadens an Freiheit bereits nach dem US-EG gestellt hatte. Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes scheidet eine stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung aus, wenn die Behörde auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen über einen nach dem 1. April 1958 geltend gemachten Einzelanspruch sachlich entscheidet, weil sie seine Nachmeldung für zulässig hält (Fortführung von BGH RzW 1973, 395). Die Rechtsfrage, ob durch den Aufhebungsbescheid vom 14. Mai 1964 auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG hinfällig geworden ist, stellt sich daher nicht. Auch ein Neuantragsrecht im Rahmen von Art. III oder IV BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu. Weder war sie mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft (§ 31 Abs. 2 BEG) noch wurde ihr Rentenanspruch wegen Gesundheitsschadens vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Abhilfebegehren der Klägerin scheitert schon daran, daß es sich hier um das Erstverfahren über den geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch handelt. Mai Zorn *