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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ma 16« Dezember 1980 durch die Richter Pr* Ihuass» Zorn* Fuchs» Portmcnn und Dr« Jähnke beschlossen s Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Richt-zulaesuag der Revision i» Urteil des 7« Zivilsenats - Entsehädlguagssenats - des Oberlandes« gerlehts Koblenz vom 23* Bai 1979 wird zurück« gewiesen* Pie euSergerlchillehea Koste» des Beschwerde« verfahrene trügt die Klägerin* gründe Pie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach £ 219 Abs* Z ££0 liegen nicht vor* Hai 1971* Babel stellt sich die Frage« ob der Rentenberechtigte eine Änderung der den Kundert setz bestimmenden tatsächlichen Verhält« nisse nach §§ 206» 35 £££ geltend machen kann» wenn im Aus« gangsverfehren auf Grund seines Unverständnisses ohne Ermittlung der nach § 31 Abc* 6 BEG erheblichen Umstände der Kindesthundertsatz festgesetzt worden ist» hier nicht* Penn die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen* daß sich ln ihres: Fall nach Erla3 des Bescheides vom 10* Juni 1970 die tatsächlichen Verhältnisse Im Sinne von § 206 Abs* 1 BFG geändert haben.

£RentetatsächlichPieEinkunftArbeitsverdienstKlägerin~

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF «JSL?7Q/7?	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Magda S
F
New Jersey, USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
~ i^rozeöbevollnächtigteri Rechtsanwalt Er«
Ni-
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Mlnisteriuai der Finanzen,
i-ßtraö® 1,
Mainz,
 Beklagte und Beschwerdegegner
z

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ma 16« Dezember 1980 durch die Richter Pr* Ihuass» Zorn* Fuchs» Portmcnn und Dr« Jähnke
 beschlossen s
Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Richt-zulaesuag der Revision i» Urteil des 7« Zivilsenats - Entsehädlguagssenats - des Oberlandes« gerlehts Koblenz vom 23* Bai 1979 wird zurück« gewiesen*
Pie euSergerlchillehea Koste» des Beschwerde« verfahrene trügt die Klägerin*
gründe
 Pie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach £ 219 Abs* Z ££0 liegen nicht vor*
Pas Berufungsgericht verneint im Ergebnis zu Recht h&herea Rentenanspruch der Klägerin ab 1. Hai 1971* Babel stellt sich die Frage« ob der Rentenberechtigte eine Änderung der den Kundert setz bestimmenden tatsächlichen Verhält« nisse nach §§ 206» 35 £££ geltend machen kann» wenn im Aus« gangsverfehren auf Grund seines Unverständnisses ohne Ermittlung der nach § 31 Abc* 6 BEG erheblichen Umstände der Kindesthundertsatz festgesetzt worden ist» hier nicht* Penn die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen* daß sich ln ihres: Fall nach Erla3 des Bescheides vom 10* Juni 1970 die tatsächlichen Verhältnisse Im Sinne von § 206 Abs* 1 BFG geändert haben. Dafür genügt Ihr Vortrag nicht» sie habe m

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14. April 1971 das 4$. Lebensjahr vollendet, so ds.3 ihr Arbeitsverdienst ges&ß § 15 Abs. 4 Satz 1 Hr# 2 der 2. DV-BEG nicht sehr als anderweitiges Einkommen nach § 15 a Abs* 2 Kr* 1 der 2. EV-EEO zu berücksichtigen sei* Eine im Sinne von § 206 Abs* 1 B£G maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse würde nur vorliegen, wenn ihr Arbeitsverdienst bei Erlaß des Bescheides, also Im Juni 1970, zusammen mit anderen nach $15 Abs* 3 der 2* BV-BBG anrechenbaren Einkünften gemäß § 15 e Abs* 2 Mr. 1 der 2* DV-BEG zu einen Abschlag von Kundertsatz der Rente geführt hätte und dieser Abschlag nach Vollendung des 45* lebenswahres veggef&llea oder verkürzt worden wäre* Bas behauptet aber die Klägerin selbst nicht* Aus Ihren eigenen Angaben, die sic bei ihrem Antrag auf Neufestsetzung der Rente am 17./22* Mürz 1977 gemacht hatte, ergibt sich vielmehr, daß ihr Arbeitseinkommen 1970 nur 1.560 U$~$ betrug und daß sie daneben nur noch weitere anrechenbare Einkünfte von 277# 15 US-3 aus Zinsen zusammen mit ihrem Ehemann hatte* Vie der Beklagte in seiner Berufuagsfc*rgrüiuhmg zutreffend dargelegt hat, hätte dieses Einkommen von 354 DM monatlich unter Berücksichtigung des Freibetrages von 250 nicht für eine Kürzung de» Hundertsatzes nach § 15 a Abs* 2 Kr. 1 der 2« DV-BEG ausgereicht.
 
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»cheidea vom io, Juni 1970 cu***	$♦%
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