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BGH · IX ZB 368/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 368/79

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat caa 16* Dezember I960 durch die Richter Dr. Sfcuaa, Zorn, Fuchs, Portffi&nn und Dr. JMhnke be schlossen tie Beschwerde des Klägers gegen die Hicht-zulassung der Revision im Urteil des 19. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 HEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hält sich dabei in Rahaen der Rechtsp cbung des Bundesgerichtshofs, indes es zusätzlich zu dem Zeiv abl&uf von fast 14 Jahren nach Erlaß der 2.

BundesgerichtshofsMutterBerufungsgerichtBerlinKlägerDienstRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 368/79
BESCHLUSS
ln der avtechBdigungssache
 Slegiound L
oflKl 4981, PP 3 m 7. Buenos Aires/Argeatlnien,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- ProaeBbevollssächtigtert Hechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186,
Beklagten und Be©chwerdegegner
z
S/j?
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat caa 16* Dezember I960 durch die Richter Dr. Sfcuaa, Zorn, Fuchs, Portffi&nn und Dr. JMhnke
 be schlossen
 tie Beschwerde des Klägers gegen die Hicht-zulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Ea»ergerichts in Berlin von 3* März 1979 wird zuräckgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 HEG liegen nicht vor.
Des Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das Recht des Klägers» als Erbe seiner 1973 verstorbenen Mutter eine höhere Berufeschadensrente zu verlangen* well seine Mutter nach der 2« XndVO zur 3. PV-BEG ln den höhei ' statt ln den gehobenen Dienst einzustufen sei, verwirkt i;
Das Berufungsgericht hält sich dabei in Rahaen der Rechtsp cbung des Bundesgerichtshofs, indes es zusätzlich zu dem Zeiv abl&uf von fast 14 Jahren nach Erlaß der 2. XndVO mir 3. PV-BDG besondere Umstände bejaht, die bei der Behörde den Eindruck erwecken durften, daß die Erblasserin es bei der Einstufung in den gehobenen Dienst bewenden lessen wollte (vgl. BGH FtzV 1977* 101).