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BGH · TX ZB 368/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZB 368/72

Gründe Bas Berufungsgericht weicht - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab« Banach war der bei der Klägerin bis 19^9 vorhandene nervöse Erschöpfungszustand offensichtlich längst behoben» als die neuen Beschwerden einoetzten« Ist aber ein Lsidcnszuctand» der mit seinen Beschwerden während des in § 13 Abo. 2 BBC bozeich-noton Zeitraums hervorgetreten war» behoben» so greift dio Vermutung nicht mehr ein, wenn sich später ein Bolden mit gleichem oder ähnlichem Krncheinungsbild entwickelt* £a gibt keine rechtliche oder tntoöchlicho Vermutung doiUr, da3 ©in Loidcnssustend iortbestche oder eine Beeinträchtigung dor ^rwcibsfähigkeit durch veriol-gungsbedingto Störungen und Beschwerden cndcuer o (coa RatW 1972, 23S)* Auch 1© übrigen lädt des angofochtcno Urteil keinen Rechtofohler erkennen* Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abc*2 BBC) liegt demnach nicht vor«

VermutungBas©BBCStuttgartBrBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Zur EntscheidungsSammlung des Senats
2479 045'
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 368/72	BESCHLUSS
ln der Sntschddlgungssacho
 Polen
ABf,
K o
D«R« Drive, Ni
, geborene Of^ V«t USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin
- ProzeßbavollBÜchtigter* Rechtsanwalt
 gegen
Land Baden - Hrtteab«rg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Ivürttemberg,
 Stuttgart, Schillorplata 4,
Beklagten und Beschwordegegnor
2
Dar IX« Zivilsenat doc Bundesgerichtshöfe» hat ca 3» Februar 1976 durch die Richter Br» ?husa, Henkel» Fuchs, Portmnnn und Br» Bang
 beschlossen*
Die Beschwerde der Klügerin gegen die Kichtzulooßung der Revision ln Urteil des 7# Zivilsenats des Oberlandesgo-richte Stuttgart von 16« Bozeciber 1971 wird zurückgowiesen.
Bas Beschwerdevcrfahren ist gebühren-und ausle&enfrei j dio außergerichtli-chen Kosten trügt die Klügerin»
Gründe
 Bas Berufungsgericht weicht - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab«
Es stellt fest» dor heute bol der Klägerin bestehende ßpannungssustand mit erhöhter Erregbarkeit sei erst neueren Ursprungs und nicht verfolguagsbodingt. Banach war der bei der Klägerin bis 19^9 vorhandene nervöse Erschöpfungszustand offensichtlich längst behoben» als die neuen Beschwerden einoetzten« Ist aber ein Lsidcnszuctand» der mit seinen Beschwerden während des in § 13 Abo. 2 BBC bozeich-noton Zeitraums hervorgetreten war» behoben» so greift dio Vermutung nicht mehr ein, wenn sich später ein Bolden mit
 gleichem oder ähnlichem Krncheinungsbild entwickelt*
£a gibt keine rechtliche oder tntoöchlicho Vermutung doiUr, da3 ©in Loidcnssustend iortbestche oder eine Beeinträchtigung dor ^rwcibsfähigkeit durch veriol-gungsbedingto Störungen und Beschwerden cndcuer o (coa RatW 1972, 23S)* Auch 1© übrigen lädt des angofochtcno Urteil keinen Rechtofohler erkennen* Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abc*2 BBC) liegt demnach nicht vor«
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 He. hang