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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des &a*&esgeriehtshofs fiat m 2* März 19TB durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und ö&rtner Beschlossen* Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BIG liegen nicht vor» mt dem neuen fatsachenvortrag» sie entstamme einem dem deutschen Volkstum zugehörigen Elteropaar und in ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden, so daß ei# perfekt deutsch spreche* Iss# und schreibe* kann dl# Klägerin in der Bevlsionsinstan* nicht »ehr gehört werden (§ 361 ZPO). Bas Berufungsgericht hatte auch tun sieh aus keine Veranlassung* sin# inspruehsbarschtigung nach II 130* 131 BEO su prüfen* da di# Klägerin salbet ihren Antrag nur auf § t60 BEO geeintst und keine Tat» eschen vorgetragan hatte* die auf eine 2ugehörl#ceit sun deutschen Sprach» und Kulturpreis schließen liegen.

Zitierte Normen: § 361 ZPO
BEOdeutschenBIGBasZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zur Entscheidungssammlung des Senats
BUHDESGERICHTSHOF
Beschluß
 ln der SnteehRdlgungsaaeinJ
Ivan« 8
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ih-oEeßbevöllö«<3htl«tei B»cht»anu81te Dr.Pr.
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«egen
 Land
vertreten durch des Hinlsteriun der Finanzen,
 Kalaer-Frledrtch-S'br. 1,
Mainz 1,
Beklagten und Beschverdegegier
PO
« 2 -
D«p IX. Zivilsenat des &a*&esgeriehtshofs fiat m 2* März 19TB durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und ö&rtner
 Beschlossen*
Die Beschwerde der Klügerin gegen die Hioht-* sslaciQ&i der Revision is Urteil des 9* ZI« vilsenats - Bntschädigungssenats - des Oberland esgeriehts Koblenz von 6. Februar 1975 wird zurück gewiesen.
Bas Bescdbiwerdeverfahr^n 1st gebühren- und auslagenfrei; die muß ergerichtliohen Kosten
 trügt die Kligerin*
Gründe
 Die gesetzliche!} Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BIG liegen nicht vor»
Bas B^rTuagmirteil beruht auf der des fatrichter vorbehaltenen Würdigung der ärztlich €» Sech vor sttodigen--gutachten.
Erstmals im Be&ohwerdeveri&hren eilelürt die Klüger in, sie gehüre dem deutsche» Sprach« und Kulturkreis an und sei daher nach §§'150, 151 BIG «weh für die Zeit aer dem 1. Januar 19# anspTOOhsberechtigt. mt dem neuen fatsachenvortrag» sie entstamme einem dem deutschen Volkstum zugehörigen Elteropaar und in ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden, so daß ei# perfekt
 deutsch spreche* Iss# und schreibe* kann dl# Klägerin in der Bevlsionsinstan* nicht »ehr gehört werden (§ 361 ZPO). Bas Berufungsgericht hatte auch tun sieh aus keine Veranlassung* sin# inspruehsbarschtigung nach II 130* 131 BEO su prüfen* da di# Klägerin salbet ihren Antrag nur auf § t60 BEO geeintst und keine Tat» eschen vorgetragan hatte* die auf eine 2ugehörl#ceit sun deutschen Sprach» und Kulturpreis schließen liegen.
Mai
 Zorn