Klägerin und Beschwerdeführerin* - ProzeöbevolZmächtigter* ^gtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Flnanzen9 Rer XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16, Bezeaber 1900 durch die Richter Dr# Thussa, 2omf Fuchs, Fortmann und Br, Jäfanke beschlossen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trägt die Klägerin, Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs, 2 BES liegen nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF sss IX ZB 363/79 BESCHLUSS ln der Eatechädigungsaach© Rosa L get)» J^^BHBiStraBe 111 f B^^*Y0/Israel9 Klägerin und Beschwerdeführerin* - ProzeöbevolZmächtigter* ^gtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Flnanzen9 »Straße 1* Mains 1* Beklagt«! und Beschwerdegegner /// Rer XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16, Bezeaber 1900 durch die Richter Dr# Thussa, 2omf Fuchs, Fortmann und Br, Jäfanke beschlossen« Die Besehverde der Klägerin gegen die nicht* Zulassung der Revision im Urteil des 4, 21* vH Senats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23, Hai 1979 wird zurückgewiesea. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trägt die Klägerin, Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs, 2 BES liegen nicht vor. Das BeruiUngsurtell beruht auf der des* Tatrichter vor* behaltenen Würdigung der ärztlichen Sad&verständlgengutachten, Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere weist des Berufuagsurtell nicht aus, daB das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erverbsminde* rung ab 1, Januar 1950 den Gesamtleldenszustand der Klägerin außer Betracht gelassen hat. Auch würde es sich dabei nur um einen Verfahrensfehler handeln (vgl, BGK RzW 1973, 171), der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen würde (BOH R*W 1967, 431)# Pr. Thum Zorn