Me Beschwerde der Klägerin gegen die nicht* Zulassung der Revision Iss Urteil des 19« Zivilsenat* des Oberlandeagerichts Minchen von 22* fürs 1974 wird zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat des erste Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zui*!ekverwiesen tie Beschwerde wirft die Frege auf» ob es bei der Auffassung des Bundesgerichtshofs bleibe» maßgebend für das Anfechtungsrecht (Neuentragsrecht) sei ohne Rücksicht auf eine noch andauernde Ausbildung oder bereits aufge-twmmm Erwerb©tätlgkeit in Einseifall, ob der Jugendliche sur Zeit des Ver folgungs beginn© nach den Verhältnissen in seiner Heimat sehen habe erwerbstätig sein können* Insu basst eine Zulassung der Revision hier schon deshalb nicht in Betracht» weil such das Rsvislemsgerieht in diesen Rechtsstreit an seine der Aufhebung und ZurückVerweisung im ersten Revisionsurteil zugrunde liegende Recbtsauffas-B\mg getauten ist (vgl* Oms-DöB» BOHZ 60, 395)♦ Per Bundesgerichtshof hat dies# fteohtsawffsssuag inzwischen nicht zugunsten der Verfolgten geändert» sie vielmehr dahingehend genauer gefaßt» das es nicht notwendig auf den Zeitpunkt des ¥erfolgungsbeginns ertkomsrt» sondern auf die Zeit, von der ab kspitalentschädigung als die nach ß 36 BEG von der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Br-werbsfähi^eit abhängende Fht Schädigung©! OsB die Beeinträchtigung ihrer Leietimgfi^Mhi^e^t in allgemeine» Erwerbsleben Ci 33 Sets 1 BEG al ) feststellbar und ln einem Erwerbsminde-rungsgred ausdrückbar ist» konnte schon nach alte» Hecht nicht zweifelhaft sein» so das ihre rechtliche Lage durch i: 33 Abs* 2 BEO nicht gebessert worden ist, Hai Portmaim
E n f s c «e i d. ■- S a rr. r,! j. d. S e n a t $ 2392 034 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungsaeche Israel, j&Igertn und Beschwerde führ er in, - i^roaeBbevolli^ehtlgteri Rechtsararalt Dr* gegen Freistaat Beyern, vertreten dureh die Bezirksfinensdirekticm in München, Alexandrastraße 3* Beklagten und Beschwerdegegner ler XX* Zivilsenat des BuiKiesgerlGhtshofa hat aas 7* Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, r^rtmam und Or* Rang beschlösse»! Me Beschwerde der Klägerin gegen die nicht* Zulassung der Revision Iss Urteil des 19« Zivilsenat* des Oberlandeagerichts Minchen von 22* fürs 1974 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei j die sußergericht1ichen Eoßten trägt die Klägerin* 0 r ü n & e Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BIG) liegen nicht vor* Der Bundesgerichtshof hat des erste Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zui*!ekverwiesen (RzW 1972» 20), damit geprüft werde» ob die Anfechtung des I960 geschlossenen Vergleichs nach Art* XII Kr* 3» Kr* 2 Abs. 1 BEO*Schlu0Q auf die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art* I Kr. 23 BIO-SchluSG gestützt werden kann. Bas Berufungsgericht hält sich getaäB § 209 Abs* 1 BIG, § 363 Abs. 2 ZPO an die der Aufhebung und ZurUckverweisuEig zugrundeliegende Rechtsauffassung* Es stellt fest, die Klägerin sei zu Beginn ihrer Verfolgung in der Karpathe~Ukraiae als 13-jähriges Mädchen nicht sehr schulpflichtig gewesen, hätte also nach de» Verhältnissen in ihrer Heimat bereite erwerbstätig sein körnen* De«halb bestehe kein Anfechtungsrech t wegen § 33 Abs* 2 BEG. tie Beschwerde wirft die Frege auf» ob es bei der Auffassung des Bundesgerichtshofs bleibe» maßgebend für das Anfechtungsrecht (Neuentragsrecht) sei ohne Rücksicht auf eine noch andauernde Ausbildung oder bereits aufge-twmmm Erwerb©tätlgkeit in Einseifall, ob der Jugendliche sur Zeit des Ver folgungs beginn© nach den Verhältnissen in seiner Heimat sehen habe erwerbstätig sein können* Insu basst eine Zulassung der Revision hier schon deshalb nicht in Betracht» weil such das Rsvislemsgerieht in diesen Rechtsstreit an seine der Aufhebung und ZurückVerweisung im ersten Revisionsurteil zugrunde liegende Recbtsauffas-B\mg getauten ist (vgl* Oms-DöB» BOHZ 60, 395)♦ Per Bundesgerichtshof hat dies# fteohtsawffsssuag inzwischen nicht zugunsten der Verfolgten geändert» sie vielmehr dahingehend genauer gefaßt» das es nicht notwendig auf den Zeitpunkt des ¥erfolgungsbeginns ertkomsrt» sondern auf die Zeit, von der ab kspitalentschädigung als die nach ß 36 BEG von der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Br-werbsfähi^eit abhängende Fht Schädigung©! ei stung begehrt wird und damit frühestens zusteht (Bail ft*w 1974, 183 Hr* 19 BGH» Urt. V* 6. Besember 1973 * IX ZR 100/73; Beschluß vom 29. Mai 1973 - IX ZB 146/73)* Hier wird Entschädigung erst für die Zeit ab 1. Mai 1949 verlangt. Auch zur Fortbildung des Hechts oder zur Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen im Rahmen der inzwischen bereits ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Zulassung der Revision nicht veranlaßt. Mit dem Abstellen suf das Ende der Schulpflicht» das die Beschwerde bekämpft» - 4 ~ ist ©in praktikabler Geaieht^unkt gewonnen, Er ermöglicht ©in© gleichmäßige und sachgerechte Behandlung dee Massen-problems der Anfechtung froherer IhtschMigtuig®elungen und des Jeuantr&gßrechts von Antragstellern» die im Kindes-alter verfolgt worden sind» wegen der Einfügung des 5 33 Aba* 2 BIO in dm Geeets, Behulpf2lchtige Kinder stehen ^wegen ihres Alters* noch nicht iss Erwerbsleben. Bei Jugendlichen, die das schulpflichtige Alter überschritten haben und noch nicht m> Erwerbsleben teilnehae», hat des in aller Hegel andere Gründe» insbesondere solche der im Ein-seifeil gewählten weiteren Ausbildung. OsB die Beeinträchtigung ihrer Leietimgfi^Mhi^e^t in allgemeine» Erwerbsleben Ci 33 Sets 1 BEG al ) feststellbar und ln einem Erwerbsminde-rungsgred ausdrückbar ist» konnte schon nach alte» Hecht nicht zweifelhaft sein» so das ihre rechtliche Lage durch i: 33 Abs* 2 BEO nicht gebessert worden ist, Hai Portmaim