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BGH · SHOF ZB 362/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: SHOF ZB 362/79

Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eia 4» Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hei und die Richter Zorn« Fuchs, Pr. Lang und Gärtner beschlossen} Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 B£0) hat sich nicht ergeben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ZB 362/79	BESCHLUSS
ln der Fntschädlgungssache
 Ruth K 252!? B
St.» Apt. 304» %
t/K&nada»
• ProseSbevolloächtigte*
Klägerin und Beechverdeltüirerin»
und
 Rechtsanwälte Dr.
M
gegen
 Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen» &0^-F0BHfr~StraSe 1» Mainz»
Beklagten und Beschwerdegegner
/

« 2 *
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eia 4» Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hei und die Richter Zorn« Fuchs, Pr. Lang und Gärtner
 beschlossen}
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7* Zivil sonst s - Bntachädigungssenats - des Ober-Icnöesgericbts Koblenz von 25. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 B£0) hat sich nicht ergeben.
Mai	Zorn