* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 362/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 362/71

Nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erlischt der Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierungs frist versäumt worden ist. Die Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen haben abgelehnt, weil er die nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zur Substantiierung erforderlichen Angaben nicht bis zu dem 31. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Nach den Umständen des Falles kann erwogen werden, ob das Verhalten der Entschädigungsbehörde zur Versäumung der in § 190 a Abs. 1 BEG gesetzten Frist beigetragen hat. März 1967 zur Begründung des Antrages aufgefordert» Beides ist ohne Einfluß darauf, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden au Körner oder Gesundheit nach § 190 a Abs* 1 Satz 1 BEG mit dem 31* März 1967 erloschen ist (BGH RzW 1967* 502; 1972, 31 Nr» 21), Biese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf den Grund der Fristversäumung ein. Bieser Grundsatz kann jedoch auf d?„e Versäumung der Substantiierung-frist (§§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a Abs£> 1 BEG) nicht angewendet werden. Das Kammergericht hat deshalb richtig entschieden, daß der Entschädigungsanspruch wegen Versäumung der Substan-tiierungsfrist erloschen ist und allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land in Betracht kommt, der jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden kann (BGH RzW 1962, 259; 1965, 367).

Zitierte Normen: § 190a BEG
BEGRzWBerlinEntschädigungsbehördeVersäumungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:_________ nein
BEG § 190 a
Nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erlischt der Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierungs frist versäumt worden ist. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten der Entschädigungsbehörde zu der Versäumung beigetragen hat.
BGH, Beschl. v. 18. Februar 1975 - IX ZB 362/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB ^62/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Gerald Percy
/England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 186,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gr r ü n de
 Der Kläger verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen haben abgelehnt, weil er die nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zur Substantiierung erforderlichen Angaben nicht bis zu dem 31. März 1967, sondern erst 1969 gemacht hat (§ 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Nach den Umständen des Falles kann erwogen werden, ob das Verhalten der Entschädigungsbehörde zur Versäumung der in § 190 a Abs. 1 BEG gesetzten Frist beigetragen hat. Die Behörde hat auch noch nach dem 31. März 1967 zur Begründung des Antrages
 aufgefordert» Beides ist ohne Einfluß darauf, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden au Körner oder Gesundheit nach § 190 a Abs* 1 Satz 1 BEG mit dem 31* März 1967 erloschen ist (BGH RzW 1967* 502; 1972, 31 Nr» 21), Biese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf den Grund der Fristversäumung ein. Sie läßt keinen Raum für Erwägungen darüber, ob die Entschädigungsbehörde durch die Berufung auf § 190 a Abs. 1 BEG treuwidrig handelt. Jedes mit der Prüfung des Anspruchs befaßte Entschädigungsorgan muß dessen Erlöschen beachten.
Bas Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, der Antragsteller sei mit seinem Antrag nicht wegen Überschreitung der Substantiierungsfrist ausgeschlossen, wenn die Ent-schädigungsbehörde im Schriftwechsel die Mitteilung versäumt habe, daß er Angaben über die auf die Verfolgung zurückgehenden Leiden zu machen habe (RzW 1975, 13). Es beruft sich auf das Bundessozialgericht: Wenn eine Fristversäumung auf eine mangelhafte Belehrung zurückzuführen sei, wirke* der verspätete Eingang auf den Zeitpunkt zurück, in dem bei zutreffender Belehrung mit dem Eingang zu rechnen gewesen sei (BSG NJW 1971, 822).
Bieser Grundsatz kann jedoch auf d?„e Versäumung der Substantiierung-frist (§§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a Abs£> 1 BEG) nicht angewendet werden. Bas liefe auf eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hinaus? diese findet jedoch nicht statt (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG).
Das Kammergericht hat deshalb richtig entschieden, daß der Entschädigungsanspruch wegen Versäumung der Substan-tiierungsfrist erloschen ist und allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land in Betracht kommt, der jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden kann (BGH RzW 1962, 259; 1965, 367).
Lr. Thumm
 Portmann