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BGH · ix ZB 360/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZB 360/77

Entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 551 kann ein mit der Kossoy-Klausel zurückgenommener Anspruch unabhängig davon, ob er erst mit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angemeldet worden ist, nicht gemäB § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 5« Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Fuchs, Portnann und Gärtner beschlossen: Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Das Berufung8urtell folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Entschädigungsanspruch, der mit der sog« Kossoy-Klausel zurückgenommen wurde, nicht gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgeneidet werden kann (vgl« u« a« RzV 1974, 213)• Dabei spielt es entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 351 keine Rolle, ob der zurückge-nonnene Einzelanspruch erst nit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angeneidet worden 1st« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfaßt nämlich die Kossoy-Klausel nach ihren Wortlaut und ihrer Zweckbestin-mung alle bisher angeneideten, aber noch nicht substantiierten Einzelansprüche« Hiervon geht der Senat in ständi- Auch zu dem Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n* F* entspricht das Berufungsurteil in seiner rechtlichen Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* erstmals RzW 1974, 181)* Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ist Sache des Tatrichters*

Zitierte Normen: § 150 BEG
Kossoy-KlauselBundesgerichtshofsBEGZBRzWAnspruchKlägerinZweibrücken

Volltext der Entscheidung

Nur für den Senat
2414 048
bc.k/// ■ BosAi. v 3. Juli 1979
-ix ZB 360/77

Nadisdilagewerk:
BGHZ:
//.
//a
nein
 Berichterstatter
OLG
nein
 Ri BGH
LG
Zweibrücken
 Frankenthal
BEG § 189 a Abs. 1
Entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 551 kann ein mit der Kossoy-Klausel zurückgenommener Anspruch unabhängig davon, ob er erst mit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angemeldet worden ist, nicht gemäB § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden.
BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 360/77 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Zypora-Fania R -Straße
t
Israel,
- Prozeßbevollnächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanvalti
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
//
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 5« Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Fuchs, Portnann und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat von 4* März 1977 wird zurückgewiesen«
Die auBergerlchtllchen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin«
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor«
Das Berufung8urtell folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Entschädigungsanspruch, der mit der sog« Kossoy-Klausel zurückgenommen wurde, nicht gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgeneidet werden kann (vgl« u« a« RzV 1974, 213)• Dabei spielt es entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 351 keine Rolle, ob der zurückge-nonnene Einzelanspruch erst nit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angeneidet worden 1st« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfaßt nämlich die Kossoy-Klausel nach ihren Wortlaut und ihrer Zweckbestin-mung alle bisher angeneideten, aber noch nicht substantiierten Einzelansprüche« Hiervon geht der Senat in ständi-
ger Rechtsprechung aus* Die Anmeldung der Klägerin vom 15* Februar 1938 umfaßte ohne jede Einschränkung auch den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit* Somit bezog sich die Rücknahmeklausel auch auf diesen "oben angeführten" Anspruch*
Auch zu dem Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n* F* entspricht das Berufungsurteil in seiner rechtlichen Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* erstmals RzW 1974, 181)* Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ist Sache des Tatrichters*
Mai
 Zorn