Entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 551 kann ein mit der Kossoy-Klausel zurückgenommener Anspruch unabhängig davon, ob er erst mit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angemeldet worden ist, nicht gemäB § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 5« Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Fuchs, Portnann und Gärtner beschlossen: Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Das Berufung8urtell folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Entschädigungsanspruch, der mit der sog« Kossoy-Klausel zurückgenommen wurde, nicht gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgeneidet werden kann (vgl« u« a« RzV 1974, 213)• Dabei spielt es entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 351 keine Rolle, ob der zurückge-nonnene Einzelanspruch erst nit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angeneidet worden 1st« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfaßt nämlich die Kossoy-Klausel nach ihren Wortlaut und ihrer Zweckbestin-mung alle bisher angeneideten, aber noch nicht substantiierten Einzelansprüche« Hiervon geht der Senat in ständi- Auch zu dem Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n* F* entspricht das Berufungsurteil in seiner rechtlichen Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* erstmals RzW 1974, 181)* Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ist Sache des Tatrichters*
Nur für den Senat 2414 048 bc.k/// ■ BosAi. v 3. Juli 1979 -ix ZB 360/77 Nadisdilagewerk: BGHZ: //. //a nein Berichterstatter OLG nein Ri BGH LG Zweibrücken Frankenthal BEG § 189 a Abs. 1 Entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 551 kann ein mit der Kossoy-Klausel zurückgenommener Anspruch unabhängig davon, ob er erst mit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angemeldet worden ist, nicht gemäB § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 360/77 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Zypora-Fania R -Straße t Israel, - Prozeßbevollnächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanvalti gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner // Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 5« Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Fuchs, Portnann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat von 4* März 1977 wird zurückgewiesen« Die auBergerlchtllchen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin« Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Das Berufung8urtell folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Entschädigungsanspruch, der mit der sog« Kossoy-Klausel zurückgenommen wurde, nicht gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgeneidet werden kann (vgl« u« a« RzV 1974, 213)• Dabei spielt es entgegen OLG Stuttgart RzW 1970, 351 keine Rolle, ob der zurückge-nonnene Einzelanspruch erst nit der Kossoy-Klausel zusammen oder bereits früher angeneidet worden 1st« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfaßt nämlich die Kossoy-Klausel nach ihren Wortlaut und ihrer Zweckbestin-mung alle bisher angeneideten, aber noch nicht substantiierten Einzelansprüche« Hiervon geht der Senat in ständi- ger Rechtsprechung aus* Die Anmeldung der Klägerin vom 15* Februar 1938 umfaßte ohne jede Einschränkung auch den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit* Somit bezog sich die Rücknahmeklausel auch auf diesen "oben angeführten" Anspruch* Auch zu dem Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n* F* entspricht das Berufungsurteil in seiner rechtlichen Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* erstmals RzW 1974, 181)* Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ist Sache des Tatrichters* Mai Zorn