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BGH

Gericht: BGH

Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat tm 16« Dezember 1980 durch die Richter Br. Thuasa, 2om» Fuchs, Fortsann und Br. Jähnke beschlossen« Die Beschverde der Klägerin gegen die Nicht« tos Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 19C Abs# 1 BEG mit § 189 Abs. 2 und 3 BEO (vgl.

Volltext der Entscheidung

SS ST
BUNDESGERICHTSHOF J5P,	BESCHLUSS
ln der Entechädigungssache
 Judith C
StraSe $,
Jtifc Israel,
 Klägerin und I^echvrerdefUhrerin, - ProzeSbevolXmächtigiert Rechtsanwalt v.	Bi
ß * g « n
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
1, Mainz,
 Beklagten und Beschwrdegegner
 
XT/
Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat tm 16« Dezember 1980 durch die Richter Br. Thuasa, 2om» Fuchs, Fortsann und Br. Jähnke
 beschlossen«
Die Beschverde der Klägerin gegen die Nicht«
Zulassung der Revision 1® Urteil des 7* Zivilsenats - Bntschädigungs&enats - des Ober« l&ndesgerichts Koblenz vom 9» Hai 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschverdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BBG liegen nicht vor.
tos Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 19C Abs# 1 BEG mit § 189 Abs. 2 und 3 BEO (vgl. Bst? 1973, 1t 1973, 68). Bas Bundesverfassungsgericht hat dagegen geriv tete Verfassungsbeschwerden nicht eingenommen, mil ein Verstoß gegen Grundrechte nicht vorliege (BYerfG Rz^ 1978, 109 Nr. 17; 1979, 71 Krn. 23 und 29).
Br. Thus®	Zorn