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BGH

Gericht: BGH

gründe Bis Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEO liegen nicht vor* Danach lädt sich nicht feststellen# dai die Klägerin die von ihr be-* Angriff# gegen dies# Bewtiswflrdi«ung de# Tatrichtais «led i® Revisionsverfahren unsulissig* duf die Versagung rechtlichen Gehörs kann die sofortig« Beschwerde scheu deshalb nicht gestütst werden* weil das Oberlandesge» rieht in uehreren Auflage- und Beweißbeschlüssen eicht*» her gemacht hat, dai es gegen die VerfolgungsscMXdenuJS der Klägerin Bedenken hat. Auch die Verfehrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht di# Zulassung der Revision«

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Volltext der Entscheidung

2529 049
Entecheid.-Somm!g.<L £ snots
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der EntecMdigungeaache
 Jadxia
Street,
 Canada,
- Prozeßbevollaächtlgtei
 Klägerin und BeaohverdefUhrerln,
 Rech-
gegen
 Laad Rheinland-Pfalz , vertreten durah das Hlnisterlun der Finanzen, Naim, Ralaer-Frledrlch-Str. 1,
Beklagten und Beacbverdegegoer
 tor XX. Zivilsenat des	tot	«*
30. Januar 1975 torch tom TwBitmwim Richter tfai warn die Richter Zomt Henkel, Fuchs unit Br. Thums
 beschlossen*
Bit Beschwerde der tligcrtn gegen dl# Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 7. Zivilsenats - Entschddlgungs«
Senats - des Oherlendesgerichte Koblens von 16. Dezember 1970 wird zur!Ickgewia sen.
Bas Beschwerde verfahren ist gebtthreu» und euslagenf rel; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
gründe
 Bis Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEO liegen nicht vor*
tos Berufungsurteil beruht auf der tatrichterlicheii
 Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Danach lädt
 sich nicht feststellen# dai die Klägerin die von ihr be-*
touptete Verfolgung erlitten hat* Vieles spreche dafür»
daß die Klägerin sieh während des Zweiten Weltkrieges
«
ln der Sowjetunion auf gehalten habe.
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Angriff# gegen dies# Bewtiswflrdi«ung de# Tatrichtais «led i® Revisionsverfahren unsulissig* duf die Versagung rechtlichen Gehörs kann die sofortig« Beschwerde scheu deshalb nicht gestütst werden* weil das Oberlandesge» rieht in uehreren Auflage- und Beweißbeschlüssen eicht*» her gemacht hat, dai es gegen die VerfolgungsscMXdenuJS der Klägerin Bedenken hat. Auch die Verfehrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht di# Zulassung der Revision«
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