gründe Bis Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEO liegen nicht vor* Danach lädt sich nicht feststellen# dai die Klägerin die von ihr be-* Angriff# gegen dies# Bewtiswflrdi«ung de# Tatrichtais «led i® Revisionsverfahren unsulissig* duf die Versagung rechtlichen Gehörs kann die sofortig« Beschwerde scheu deshalb nicht gestütst werden* weil das Oberlandesge» rieht in uehreren Auflage- und Beweißbeschlüssen eicht*» her gemacht hat, dai es gegen die VerfolgungsscMXdenuJS der Klägerin Bedenken hat. Auch die Verfehrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht di# Zulassung der Revision«
2529 049 Entecheid.-Somm!g.<L £ snots BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der EntecMdigungeaache Jadxia Street, Canada, - Prozeßbevollaächtlgtei Klägerin und BeaohverdefUhrerln, Rech- gegen Laad Rheinland-Pfalz , vertreten durah das Hlnisterlun der Finanzen, Naim, Ralaer-Frledrlch-Str. 1, Beklagten und Beacbverdegegoer tor XX. Zivilsenat des tot «* 30. Januar 1975 torch tom TwBitmwim Richter tfai warn die Richter Zomt Henkel, Fuchs unit Br. Thums beschlossen* Bit Beschwerde der tligcrtn gegen dl# Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 7. Zivilsenats - Entschddlgungs« Senats - des Oherlendesgerichte Koblens von 16. Dezember 1970 wird zur!Ickgewia sen. Bas Beschwerde verfahren ist gebtthreu» und euslagenf rel; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. gründe Bis Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEO liegen nicht vor* tos Berufungsurteil beruht auf der tatrichterlicheii Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Danach lädt sich nicht feststellen# dai die Klägerin die von ihr be-* touptete Verfolgung erlitten hat* Vieles spreche dafür» daß die Klägerin sieh während des Zweiten Weltkrieges « ln der Sowjetunion auf gehalten habe. 5 Angriff# gegen dies# Bewtiswflrdi«ung de# Tatrichtais «led i® Revisionsverfahren unsulissig* duf die Versagung rechtlichen Gehörs kann die sofortig« Beschwerde scheu deshalb nicht gestütst werden* weil das Oberlandesge» rieht in uehreren Auflage- und Beweißbeschlüssen eicht*» her gemacht hat, dai es gegen die VerfolgungsscMXdenuJS der Klägerin Bedenken hat. Auch die Verfehrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht di# Zulassung der Revision« mi Zers