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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat de» Bundesgerichtshof» hat m 14* Oktober 19?£ durch den Vorsitzende» Richter Mai und di® Richter Henkel, Fuchs, Portman» und Br, Bang beschlossen! Mo Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-sulassung der Revision im Urteil des 12, Ei* vilsenats de» Oberlandesgericht» Karlsruhe vom 13. Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Ab».

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Volltext der Entscheidung

Zur EntscheidungsSammlung des Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
um 3^11^
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
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 Frankreich,
Klägerin und Beschwerdeführerin#
Rechtsanwalt Br.
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vertreten durch das Juatizministeriua Badei>*WUrtteinberg»
Stuttgart» Schillerplat« 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
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 Ber IX. Zivilsenat de» Bundesgerichtshof» hat m 14* Oktober 19?£ durch den Vorsitzende» Richter Mai und di® Richter Henkel, Fuchs, Portman» und Br, Bang
 beschlossen!
Mo Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-sulassung der Revision im Urteil des 12, Ei* vilsenats de» Oberlandesgericht» Karlsruhe vom 13. Mdrs 1973 wird sauilckgewiesen,
 Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren-* und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. ■
G.r ft tt d e
Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Ab». 2 BEO) hat sich nicht ergeben*
Mai '	:	Henkel