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BGH · IX ZB 354/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 354/72

In entsprechender Anwendung des § 552 ZPO beginnt die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§§ 220, 225 BEG) spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils• Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. ging die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof ein. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sich bisher noch nicht für eine Anwendung der §§ 516, 552 ZPO auf andere Fälle als Berufung und Revision ausgesprochen. In Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht (NJW 1957, 518) hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, diese Vorschriften auf die in § 339 ZPO bestimmte Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil anzuwenden, weil eine so wichtige Regel, wie sie die §§ 516, 552 ZPO enthielten, im Wortlaut des § 339 ZPO Ausdruck hätte finden müssen, wenn sie auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gelten sollte (BGHZ 30, 299, 300 f). In OLGZ 1968, 305 führt das OLG Stuttgart aus, eine entsprechende Anwendung der für Berufung und Revision gegebenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das nicht vollständig geregelte Beschwerdeverfahren habe nur dort ihre Berechtigung, wo eine ergänzende Anwendung dieser Bestimmungen nach der Sachund Interessenlage angebracht, insbesondere mit dem Verfahrensgang zu vereinbaren sei. Auch nach OLG Oldenburg (MDR 1965, 212) ist Jener Fall nicht der Verkündung eines Urteils, das auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht, gleichzuachten. Den im einzelnen unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 516, 552 ZPO auf den Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse braucht Jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. sen Rechtskraft durch die Möglichkeit, innerhalb von drei oder sechs Monaten die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, gehemmt wird (§§ 220, 223 BEG). § 552 ZPO stellt sicher, daß ein mit der Revision angreifbares Urteil Jedenfalls mit dem Ablauf von fünf Monaten, gerechnet ab Verkündung, und der Revisionsfrist rechtskräftig wird, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Verlust der sofortigen Beschwerde durch Zeitablauf bei unterbliebener Zustellung des Urteils trifft die Partei nicht härter als im Zivilprozeß der Verlust der Revision. In entsprechender Anwendung des § 552 ZPO beginnt daher die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ent- Schädigungssachen spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils. Die fünf Monate, eine uneigentliche Frist, auf die mit Ausnahme der Berechnung nach § 222 ZPO die Vorschriften der §§ 214 bis 229 ZPO nicht anzuwenden sind (RGZ 122, 51, 54; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 33. Folglich lief die sechsmonatige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ab Beginn des 17.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 220 BEG § 339 ZPO § 220 BEG § 552 ZPO § 176 BEG § 222 ZPO
FristBEGVerkündungZPOBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja	2471	091
BGHZ;__________ nein
BEG §§ 220, 223; ZPO §§ 552, 577
In entsprechender Anwendung des § 552 ZPO beginnt die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§§ 220, 225 BEG) spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils•
BGH, Beschl. v. 24. Juni 1975 - IX ZB 354/72 ~ OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
J.l/Lf tt
 ix zb 354/72 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Nelli
ith Avenue, B

l/USA,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Justizrat und Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat am 24. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlande sgerichts Koblenz vom 16. Juni 1971 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Das beklagte Land hat der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit außer einem Heilverfahren nur Kapitalentschädigung und eine zeitlich begrenzte Rente gewährt. Ihre Klage, mit der sie höhere und fortlaufende Entschädigung verlangt, ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das am 16. Juni 1971 verkündete Berufungsurteil wurde dem beklagten Land am 26. August 1971 zugestellt.
Das Empfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelangte nach zweimaliger Erinnerung erst am 21. Dezember 1971 zu den Akten; es bestätigt den Erhalt des Berufungsurteils am 20. Dezember 1971. Am 20. Mai 1972
 
ging die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Die Beschwerde ist wegen Verspätung unzulässig.
Nach § 552 ZPO beginnt die Frist für die Einlegung der Revision mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung,
 In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift beginnt auch die drei- oder sechsmonatige Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Entschädigungssachen (§§ 220, 223 BEG) spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils.
Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sich bisher noch nicht für eine Anwendung der §§ 516, 552 ZPO auf andere Fälle als Berufung und Revision ausgesprochen. In Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht (NJW 1957, 518) hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, diese Vorschriften auf die in § 339 ZPO bestimmte Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil anzuwenden, weil eine so wichtige Regel, wie sie die §§ 516, 552 ZPO enthielten, im Wortlaut des § 339 ZPO Ausdruck hätte finden müssen, wenn sie auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gelten sollte (BGHZ 30, 299, 300 f). Weiterhin hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit v.on gerichtlichen Entscheidungen bedürfe einer ausdrücklichen Regelung, wie sie für einzelne Fälle (§§ 516,
 552 ZPO)erfolgt sei (BGHZ 43, 289, 293; vgl. auch BGHZ 14, 179, 187). Diese Entscheidungen betrafen jedoch die Frist für die sofortige Beschwerde gegen nicht verkündete Entscheidungen in Landwirtschaftssachen-
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Nach der vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum sind die §§ 516, 552 ZPO auf das Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO) entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Anfechtung von Beschlüssen handelt, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen und nach § 329 Abs. 1 ZPO verkündet worden sind (KG JW 1935, 1709; OLG Hamburg MDR 1955, 366; Grunsky bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl.
§ 577 Anm. II 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 33. Aufl. § 577 Anm. 2 Aa; Karch bei Zoller, ZPO 11. Aufl.
§ 577 Anm. 1, 2 (jeweils mit weiteren Nachweisen); noch weitergehend Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl.
§ 149 I 3). In OLGZ 1968, 305 führt das OLG Stuttgart aus, eine entsprechende Anwendung der für Berufung und Revision gegebenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das nicht vollständig geregelte Beschwerdeverfahren habe nur dort ihre Berechtigung, wo eine ergänzende Anwendung dieser Bestimmungen nach der Sachund Interessenlage angebracht, insbesondere mit dem Verfahrensgang zu vereinbaren sei. Deshalb lehnt es - anders als das Kammergericht (.TV 1935, 1709; MDR 1966, 849) - die Analogie im Falle der Verkündung einer Haftanordnung nach § 901 ZPO ab. Auch nach OLG Oldenburg (MDR 1965, 212) ist Jener Fall nicht der Verkündung eines Urteils, das auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht, gleichzuachten.
Den im einzelnen unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 516, 552 ZPO auf den Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse braucht Jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Hier handelt es sich bei der verkündeten, zunächst Jedoch der Klägerin nicht wirksam zugestellten Entscheidung nicht um einen Beschluß, sondern um ein Urteil, des-
 
sen Rechtskraft durch die Möglichkeit, innerhalb von drei oder sechs Monaten die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, gehemmt wird (§§ 220, 223 BEG). § 552 ZPO stellt sicher, daß ein mit der Revision angreifbares Urteil Jedenfalls mit dem Ablauf von fünf Monaten, gerechnet ab Verkündung, und der Revisionsfrist rechtskräftig wird, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Die Bestimmung dient dem Zweck, den Schwebezustand zu beenden und das Verfahren endgültig abzuschließen. Im Entschädigungsrechtsstreit besteht an der Herbeiführung dieses Ziels ein besonderes Interesse; das zeigt die gesetzliche Anordnung, daß im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Zustellungen von Amts wegen erfolgen (§ 209 Abs. k ZPO). Auch der Verfahrensgang spricht für die Analogie. Das Berufungsurteil wird nach einem Verwaltungsverfahren und einem in gleicher Weise durch den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 176 Abs. 1 BEG) beherrschten und durch zwei Instanzen geführten Rechtsstreit, der im übrigen der gesetzlichen Regelung des Erkenntnisverfahrens der Zivilprozeßordnung folgt (§ 209 Abs. 1 BEG), im Regelfall mit Kenntnis der Parteien oder ihrer Prozeß-bevollmächtigten auf mündliche Verhandlung, ansonsten gemäß § 209 Abs. 3 BEG verkündet. Der Verlust der sofortigen Beschwerde durch Zeitablauf bei unterbliebener Zustellung des Urteils trifft die Partei nicht härter als im Zivilprozeß der Verlust der Revision.
In entsprechender Anwendung des § 552 ZPO beginnt daher die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ent-
Schädigungssachen spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils.
Die fünf Monate, eine uneigentliche Frist, auf die mit Ausnahme der Berechnung nach § 222 ZPO die Vorschriften der §§ 214 bis 229 ZPO nicht anzuwenden sind (RGZ 122, 51, 54; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 33. Aufl. Übersicht vor § 214 Anm. 3 b; Pohle bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Vorbem. VI 2, 4 vor § 214), endeten mit dem 16. November 1971, einem Dienstag (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Folglich lief die sechsmonatige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ab Beginn des 17. November 1971 und endete mit dem Ablauf des 16. Mai 1972, ebenfalls eines Dienstags (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Die erst am 20. Mai 1972 eingelegte sofortige Beschwerde ist wegen Verspätung unzulässig. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist trotz Hinweises auf die Verspätung nicht beantragt worden. Die Beschwerde wird deshalb verworfen.
Mai
 Portmann