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BGH

Gericht: BGH

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revl sion genäB § 219 Abs. 2 BBS liegen nicht vor. ln Januar 19S5 lehnte die Entsehädlgungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Oesundhoit ab, weil der Kläger die An» tragsfriat (§ 109 Abs. 1 Bis) versäumt habe und auch dis Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (§ I89 Abs.3- Satz 1 BBQ) nicht gegeben seien. schon vorher unter Hinweis auf Art. XIX Htv 1 8EG-Schluss erneut gestellte Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat im Ergeh* nie mit Recht keinen Erfolg gehabt. Unter den Voraussetzungen des Art. XXX Hr. 1 Abs. 1 B3G«SohlußG hat «war die Rechtskraft eines früheren, d. h. eines vor dem Inkrafttreten des Art. XXX BSG-SchlußO am 18. Art. XXX Kr. 1 BEG-ßchlußG bis« tet Jedoch keine Handhabe, sich Uber ein rechtskräftiges Urteil himregzusetzen, das erst nach Inkrafttreten des B2G-Schlußgeoatzoa auf Grund das dadurch geloderten Bundesentsohädigungsgesetzes ergangen 1st. Aus der überflüssigen EmLttlungstütigkeit der &taohädiguagsbeh8rde nach dem erneuten Antrag kann der Kläger auch nach freu und Glauben keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten.

EntschädigungVoraussetzungrechtskräftigKrKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

2503 039
z. Entscheidungssammlung d. Senats ) #
Ju
BUNDESGERICHTSHOF
IX as 3S1/74
Beschluß
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 Land EUJEItaLAKD PFALZ,
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Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
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Die Beschwerde des Klüger« gegen die Nichtzulassung der Revision ins ör-teil des 4» Zivilsenats des Oberlan* > desgeriehta Zwsibrüchen von 19. De» zezäber 1073 wird zurüoSsewleaen* >
- Da« Beschwerdeverfahren ist gebühren* , und aualagcnfrei* di« eußergerlchtll-chea Kosten trägt der Kläger. • !
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revl sion genäB § 219 Abs. 2 BBS liegen nicht vor.
ln Januar 19S5 lehnte die Entsehädlgungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Oesundhoit ab, weil der Kläger die An» tragsfriat (§ 109 Abs. 1 Bis) versäumt habe und auch dis Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (§ I89 Abs. 3- Satz 1 BBQ) nicht gegeben seien. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das sa 6. Juli 1966 verkün-dete Berufungsurteil 1st rechtskräftig geworden. Der
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schon vorher unter Hinweis auf Art. XIX Htv 1 8EG-Schluss erneut gestellte Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat im Ergeh* nie mit Recht keinen Erfolg gehabt. Xha steht das rechtskräftige Urteil von 6. Juli 1966 entgegen.
Unter den Voraussetzungen des Art. XXX Hr. 1 Abs. 1 B3G«SohlußG hat «war die Rechtskraft eines früheren, d. h. eines vor dem Inkrafttreten des Art. XXX BSG-SchlußO am 18. September 1963 (Art. XXX Kr. 6) erlassenen Urteils zu welchen (vgl. BGB RxW 1965, 574 Kr. 47). Art. XXX Kr. 1 BEG-ßchlußG bis« tet Jedoch keine Handhabe, sich Uber ein rechtskräftiges Urteil himregzusetzen, das erst nach Inkrafttreten des B2G-Schlußgeoatzoa auf Grund das dadurch geloderten Bundesentsohädigungsgesetzes ergangen 1st. Die Ausführungen dos Berufungsgerichts und des Klägers zur stillschweigenden Wiedereinsetzung (§ 189 Abs* 3 Satz 2 Beo) liegen daher ebenso neben der Sache wie die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anspruchsberechtigung des Klägers schon nach der alten Fassung des § 130 BEO. Aus der überflüssigen EmLttlungstütigkeit der &taohädiguagsbeh8rde nach dem erneuten Antrag kann der Kläger auch nach freu und Glauben keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten. Zuzustimaen 1st dem Berufungsgericht darin, d&O der Beklagte keinen Anlaß hatte, aids in der Berufungsorwiderung zürn sogenannten Zweitbescheid
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