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BGH

Gericht: BGH

Januar 1977 durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Henkel, Fuchs und Or, lang beschlossen] Ode Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 10. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslageaireil die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, nicht die Überzeugung davon gewonnen, das die als verfelgungsbe-dingt anerkannten Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers ua 25 v.H. oder »ehr Bindern und daß weitere Oesundheite-schädsn Vorgelegen haben und neoh vorliegen, die wahrscheinlich durch die Verfolgung verursacht sind, Biese Entscheidung, die auf der Feststellung und Würdigung das asdisinisobtn Sachverhalts beruhte, verantwortet der Tat-riehter.

HenkellÄtach&digungssac^BESCHLUSSBÜNOESGERXCHTSHOFAbschriftBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
2369 052
Abschrift
BÜNOESGERXCHTSHOF
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vertreten durch das Hinisteriuo der Finansen» Mains» Kaiser-Friedrich-^tra^e 1»
Beklagten und Besclwerdegegner
 Der XX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat m 18. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Henkel, Fuchs und Or, lang
 beschlossen]
Ode Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 10. Zivilsenats - Bntschädlgimgasenata - des Ober-landesgeriehts Koblenz von 10, Januar 1973 wird surtlekgewlesen.
Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslageaireil die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, nicht die Überzeugung davon gewonnen, das die als verfelgungsbe-dingt anerkannten Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers ua 25 v.H. oder »ehr Bindern und daß weitere Oesundheite-schädsn Vorgelegen haben und neoh vorliegen, die wahrscheinlich durch die Verfolgung verursacht sind, Biese Entscheidung, die auf der Feststellung und Würdigung das asdisinisobtn Sachverhalts beruhte, verantwortet der Tat-riehter. Ein gesetaliohsr Grund für die Zulessuz« der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor. Auch die Beschwerde zeigt keinen solchen auf. Ihre Einwände ersehJJpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrlehterliohe BewelswOnUgung und Ssehverhaltsfeststellung.
Br. Thun»
Henkel