Januar 1977 durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Henkel, Fuchs und Or, lang beschlossen] Ode Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 10. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslageaireil die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, nicht die Überzeugung davon gewonnen, das die als verfelgungsbe-dingt anerkannten Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers ua 25 v.H. oder »ehr Bindern und daß weitere Oesundheite-schädsn Vorgelegen haben und neoh vorliegen, die wahrscheinlich durch die Verfolgung verursacht sind, Biese Entscheidung, die auf der Feststellung und Würdigung das asdisinisobtn Sachverhalts beruhte, verantwortet der Tat-riehter.
Zur Entscheidungssammlung des Senats 2369 052 Abschrift BÜNOESGERXCHTSHOF lg » BESCHLUSS ln der lÄtach&digungssac^ Manuel f Street» U USA» Klüger und BeeehMrdefltttfw» • i^zeSbevollaächtigter* Rechtsanwalt Cr« fegen Land Rheinland - Ffeia» vertreten durch das Hinisteriuo der Finansen» Mains» Kaiser-Friedrich-^tra^e 1» Beklagten und Besclwerdegegner Der XX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat m 18. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Henkel, Fuchs und Or, lang beschlossen] Ode Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 10. Zivilsenats - Bntschädlgimgasenata - des Ober-landesgeriehts Koblenz von 10, Januar 1973 wird surtlekgewlesen. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslageaireil die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, nicht die Überzeugung davon gewonnen, das die als verfelgungsbe-dingt anerkannten Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers ua 25 v.H. oder »ehr Bindern und daß weitere Oesundheite-schädsn Vorgelegen haben und neoh vorliegen, die wahrscheinlich durch die Verfolgung verursacht sind, Biese Entscheidung, die auf der Feststellung und Würdigung das asdisinisobtn Sachverhalts beruhte, verantwortet der Tat-riehter. Ein gesetaliohsr Grund für die Zulessuz« der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor. Auch die Beschwerde zeigt keinen solchen auf. Ihre Einwände ersehJJpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrlehterliohe BewelswOnUgung und Ssehverhaltsfeststellung. Br. Thun» Henkel