Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trögt der Kläger. Die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BBG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eine sachliche Entscheidung über den Anspruch durch Bescheid voraussetzt. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß dem Kläger kein Anfechtungsrecht nach Art, IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zusteht. Zwar verkennt der Berufungsrichter, daß auch ohne Unterstellung medizinischer Gründe für die Rücknahme des Antrages die Angleichung zulässig sein kann. Der Kläger hat im Berufungsverfahren vorgetragen, er habe bei der Rücknahme des Antrages in den Jahren 1959 und I960 nicht gewußt und auch nicht wissen können, daß die Amöbenruhr, an der er laut den Feststellungen des Vertrauensarztes seit 1949/50, also seit 11 bis 12 Jahren nach seiner Auswanderung, leide, als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt werden könnte. Damit hat der Kläger keine medizinischen Gründe im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG für die Rücknahme seines Gesundheitsschadensanspruchs angeführt. Der Senat hat deshalb auch in RzW 1970, 427 Nr. 30 entschieden, daß kein Anspruch auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG besteht, wenn die Entschädigung eines durch die besonderen Belastungen des Emigrationslandes entstandenen Gesundheitsschadens abgelehnt worden ist, weil die Entschädigungsbehörde verkannt hat, daß der Verfolgung auch die Auswirkungen der Auswanderung in ein subtropisches Land zuzurechnen waren.
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