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BGH · IX ZB 350/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 350/76

Hst der Berechtigt« es unterlass«, im Rechtsstreit mit des Hauptanapruch die Zins« su verlangen, obwohl dies möglich gswss« dir», da« gibt es kein zweites Verfahren zur Durchsetzung des Ziasaaapruehs. Der Gleiobheitsgrumdsata (Art* 3 Abs.3 CO) ist dadurch nicht verletzt. Die Sachlage ist mit der im bürgerlich« Recht nicht vergleichbar.

RechtbürgerlichsuvergleichbarBUNDESGERICHTSHOFAbschrift

Volltext der Entscheidung

Zur Entsoheidungssammlung des Senats
2371 085
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 350/76	BESCHLUSS
ln d*r FntschäAigungsaach#
Herbert Bertrsa
 Ül|ir und Beschwerdeführer ,
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vertreten durch dm Hessischen SosSalntnlster,
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Beklagten und Beschverdegegner
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Ziasanepruob sieht das Gesetz «in gesondertes Verfahren nicht «er. Kr 1st daher «it Ms Entschädigungsanspruch, bus dsn er sieh ergibt, geltend su mach«, wie auch immer man sein VefMltais m diesem Anspruch im (ihrig« sehen mag. Hst der Berechtigt« es unterlass«, im Rechtsstreit mit des Hauptanapruch die Zins« su verlangen, obwohl dies möglich gswss« dir», da« gibt es kein zweites Verfahren zur Durchsetzung des Ziasaaapruehs. Mit dies« GruadsKtsen, an den« festgehalt« wird, stlmt des Berufungsurteil überein. Die Ausführung« der Beschwerde vermaless« «iw Änderung dieser Rechtsprechung. Der Gleiobheitsgrumdsata (Art* 3 Abs. 3 CO) ist dadurch nicht verletzt. Die Sachlage ist mit der im bürgerlich« Recht nicht vergleichbar.
Mai
 Henkel