Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Ansprüche nach § 85 BEG (RzW 1966, 181). Danach ist entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ob sie ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten oder der rentenberechtigten Witwe beruhen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß das Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 durch die Möglichkeit der Nachversicherung den Verfolgten eine weitere Hilfe geben wollte, an die bei Schaffung des § 85 Abs. 2 BEG noch nicht gedacht war.
BUNDESGERICHTSHOF 2400 006 BESCHLUSS IX ZB 350/75 in der Entschädigungssache Rosi »Straße > Israelf Klägerin und BeschwerdeführerinP - Prczeßbevollmächtigte t R e c ht sanwä11 Land N i e d e r s a c h s e n , vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamty Auestraße 14, Hannover 91, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Ansprüche nach § 85 BEG (RzW 1966, 181). Danach ist entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ob sie ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten oder der rentenberechtigten Witwe beruhen. Der Berufungsrichter stellt für das Revisionsgericht bindend fest, daß die der Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Hinterbliebenenrente nicht ausschließlich auf eigenen Beiträgen der Klägerin beruht* Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß das Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 durch die Möglichkeit der Nachversicherung den Verfolgten eine weitere Hilfe geben wollte, an die bei Schaffung des § 85 Abs. 2 BEG noch nicht gedacht war. Denn §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1970 übernehmen im wesentlichen nur die Regelung, die bereits Art. X BEG-SchlußG enthielt. Dem Gesetzgeber des BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes war somit bei der Neufassung des § 85 Abs. 2 BEG die Möglichkeit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt. Mai Zorn