Beklagten und Bescbwerdogegner Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat na 8. I® übrigen vird die Beschwerde des Klägers gegen die Kicbtzulasaung der Revision zurück-gewiesen* 1* Soweit die Revision zugelassen worden ist# weicht das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1976, 116; 1978, 1511 1980, 25 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 'Abs* 2 Kr. 2 REG)*
BUNDESGERICHTSHOF IS ZB 349/79 BESCHLUSS in der BatschMigungss&che Adi Y p HtfBÜ Str. 27 p Israelp Kläger und Beschwerdeführer, - ProzeßBevollmächtigter: Ix-chtsanwalt ~ gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen* raSe 1» Mainz* Beklagten und Bescbwerdogegner Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat na 8. Januar 1981 durch den Vorsitzenden dichter Hai und die Richter Zorn, Stichs, Or* lang und Gärtner beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Entseha&igungssenate - dos Oberlandesgerichts Koblenz vozt 1* Juni 1979 wird zugelessen* soweit Uber den Anspruch euf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit cb 1. April 1969 bei einaas Uundertsatz von 27f5 und einer Einreibung in die vergleichbare 8eastengruppe des einfachen Dienstes entschieden worden let. I® übrigen vird die Beschwerde des Klägers gegen die Kicbtzulasaung der Revision zurück-gewiesen* 1* Soweit die Revision zugelassen worden ist# weicht das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1976, 116; 1978, 1511 1980, 25 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 'Abs* 2 Kr. 2 REG)* 2* Die Beschwerde ist unbegründet» soweit sie sich gegen die Abweisung des weitergehenden KlageanSpruchs richtet* Dia Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtsgültigkeit des Vergleichs vos 2h. Juni 1969 lassen keinen Rechts- fahler 2us hachteil des Kl^g'srs erkennen, Soweit der baru-fungsrichter den Ver&leich dahin auslegt und deshalb seine Unwirksamkeit g©;a*ß § 779 b&b verneint, dag die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung der sehen Erkrankung Yergleiehsgegenstand gewesen sei und der Kläger ia Vergleich auf eine noch eu klärende Einstufung in eine vergleichbare Beaatengruppe verzichtet habe, halt er sich im k&hsien seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, Dasselbe gilt für seine Entscheidung, seit Abschluß des Vergleichs sei ©ine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 206 BEG nicht festzustellen, da sich der verfclgungsbedingte Anteil des anerkannten Leidens gegenüber dar im Vergleich zugrunde gelegten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkoit von 25 v, H, nur unwesentlich erhöht habe. Hai Zorn