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BGH

Gericht: BGH

Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil weicht zwar hinsichtlich der Substantiierung eines nach § 189 b BEG nachgemeldeten Anspruchs von dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 6. Die Angabe, vom Tod welches Verfolgten dieser Anspruch abgeleitet wurde, war zur Wirksamkeit der Anmeldung nicht erforderlich (BGH RzW 1967, 502), Dieser Anspruch wurde auch nach dem am 8, November 1966 eingetretenen Tod des Ehemannes der Klägerin bis zu dem 31. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob hierdurch schon der Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen ist. Falls zugunsten der Klägerin davon aus-gegangen wird, daß die globale Anmeldung des Lebensschadens vor dem Tod des Ehemannes dem nicht entgegensteht, konnte die Klägerin also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 2 BEG den Lebensschaden erneut geltend machen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist hat die Behörde mit der zutreffenden Begründung versagt, daß eine Antragsfrist auch dann eingehalten werden muß, wenn nicht feststeht, ob der Antrag Erfolg haben wird. Einer besonderen Regelung für die Fälle, in denen ein Hinterbliebener gleichzeitig Ansprüche kraft eigenen Rechts als Verfolgter geltend machen kann, bedurfte es nicht, weil in diesen Fällen schon nach der jetzigen Systematik des Gesetzes eine Fristwahrung dieser Ansprüche gegeben ist.”

Zitierte Normen: § 219 BEG
GrundBEGMärzAnmeldungAnspruchKlägerinRegelungTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
,» 7B wm	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 geborene
Avenue 435, NM Yf
N.Y.
USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
-Straße 1, Mi
 Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen;
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsurteil weicht zwar hinsichtlich der Substantiierung eines nach § 189 b BEG nachgemeldeten Anspruchs von dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 6. März 1980 - IX ZR 9/78 - ab. Es ist indessen aus anderem Grunde im Ergebnis richtig.
Die Klägerin hatte rechtzeitig eigene Entschädigungsansprüche angemeldet, darunter auch in den Globalanmeldungen vom 28. März 1958 und vom 30. Dezember 1965 den Anspruch wegen Schadens an Leben. Die Angabe, vom Tod welches Verfolgten dieser Anspruch abgeleitet
 wurde, war zur Wirksamkeit der Anmeldung nicht erforderlich (BGH RzW 1967, 502), Dieser Anspruch wurde auch nach dem am 8, November 1966 eingetretenen Tod des Ehemannes der Klägerin bis zu dem 31. März 1967 nicht erläutert. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob hierdurch schon der Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen ist. Jedenfalls war die Nachmeldung des Anspruchs am 13. August 1969 verspätet, Da die Klägerin einen eigenen Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt hatte, stand ihr die Nachmeldemöglichkeit des § 189 a BEG zu Gebote. Falls zugunsten der Klägerin davon aus-gegangen wird, daß die globale Anmeldung des Lebensschadens vor dem Tod des Ehemannes dem nicht entgegensteht, konnte die Klägerin also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 2 BEG den Lebensschaden erneut geltend machen. Die Jahresfrist ab dem Tod des Ehemannes hat sie nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist hat die Behörde mit der zutreffenden Begründung versagt, daß eine Antragsfrist auch dann eingehalten werden muß, wenn nicht feststeht, ob der Antrag Erfolg haben wird.
Ein Fall des § 189 b BEG liegt danach nicht vor. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn ohnehin eine Nachmeldemöglichkeit nach § 189 a BEG besteht. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV 3423 S. 18) heißt es dazu:
”... Einer besonderen Regelung für die Fälle, in denen ein Hinterbliebener gleichzeitig Ansprüche kraft eigenen Rechts als Verfolgter geltend machen kann, bedurfte es nicht, weil in diesen Fällen schon nach der jetzigen Systematik des Gesetzes eine Fristwahrung dieser Ansprüche gegeben ist.”
 
Diese eindeutige Regelung bedarf keiner Entscheidung des Senats.
Mai
 Dr. Lang