Es ist ermessensfehlerhaft, Abhilfe im Rahmen des Art. V BEG-SchlußG allgemein auch für den Fall zu verweigern, daß nach Abwicklung sämtlicher Erstverfahren noch Mittel im Beihilfefonds vorhanden sind und diese Mittel ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand verteilt werden können. Nach § 211 Abs. 1 BEG wäre es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde positive Entscheidungen über Abhilfebegehren ganz oder zu dem Teil zurückstellt, bis sich übersehen läßt, was von dem Sonderfonds (Art. V Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG) nach Abwicklung aller Brstverfahren noch übrig bleibt. Gründe Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verweigert der Beklagte allgemein und deshalb auch im vorliegenden Fall die Abhilfe, weil die end,gültige Festsetzung des Steigerungsbetrages durch die Verordnung vom 16. Daran hält er auch für den Fall fest, daß nach Abwicklung aller Erstverfahren noch ein Restbetrag im Beihilf efonds Zurückbleiben sollte, weil es ohne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand keine geeignete und gerechte Methode gebe, den Restbetrag unter den Abhilfeberechtigten zu verteilen. Das Berufungsgericht hält diese Ermessensausübung des Beklagten für fehlerhaft (§ 211 Abs. 1 BEG) und hat deshalb den Beklagten verurteilt, einen im Erstverfahren zu Unrecht nicht zuerkannten Beihilfebetrag zu zahlen. Juli 1974 nach Art. V Nr. 1 Abs.12 Satz 2 BEG-SchlußG gemachten Rückstellungen und etwaige Rückflüsse in den Fonds vor einer Schlußverteilung gemäß Abs.13 Satz 2 aaO nicht nur zur Erfüllung noch im Erstverfahren anhängiger Ansprüche, sondern auch für Abhilfe, d. Insbesondere hat er trotz der Ausführungen im letzten Absatz des Senatsurteils RzW 1975, 118 nicht erwogen, positive Abhilfeentscheidungen ganz oder zu dem Teil zurückzustellen, bis sich übersehen läßt, welche Fondsmittel nach Abwicklung aller Erstverfahren noch zur Verfügung stehen.
Nur für den Senat! 2371 069 Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. V Nr, 1 Abs. 12, 13 BEG § 210 (Zweitverfahren) Es ist ermessensfehlerhaft, Abhilfe im Rahmen des Art. V BEG-SchlußG allgemein auch für den Fall zu verweigern, daß nach Abwicklung sämtlicher Erstverfahren noch Mittel im Beihilfefonds vorhanden sind und diese Mittel ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand verteilt werden können. Nach § 211 Abs. 1 BEG wäre es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde positive Entscheidungen über Abhilfebegehren ganz oder zu dem Teil zurückstellt, bis sich übersehen läßt, was von dem Sonderfonds (Art. V Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG) nach Abwicklung aller Brstverfahren noch übrig bleibt. BGH, Beschl. v. 18. Januar 1977 - IX ZB 349/76 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF TX 7.B W/7* BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Innenminister in Düsseldorf, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Lenke GflHHB geh. 9 Aflflp Avenue, D| I/Kanada, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / ■/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verweigert der Beklagte allgemein und deshalb auch im vorliegenden Fall die Abhilfe, weil die end,gültige Festsetzung des Steigerungsbetrages durch die Verordnung vom 16. Juli 1974 (BGBl I, 1455) auf der Annahme beruhe, daß es im Rahmen des Art. V BEG-SchlußG eine Abhilfe grundsätzlich nicht gebe. Daran hält er auch für den Fall fest, daß nach Abwicklung aller Erstverfahren noch ein Restbetrag im Beihilf efonds Zurückbleiben sollte, weil es ohne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand keine geeignete und gerechte Methode gebe, den Restbetrag unter den Abhilfeberechtigten zu verteilen. Das Berufungsgericht hält diese Ermessensausübung des Beklagten für fehlerhaft (§ 211 Abs. 1 BEG) und hat deshalb den Beklagten verurteilt, einen im Erstverfahren zu Unrecht nicht zuerkannten Beihilfebetrag zu zahlen. Es geht davon aus, daß der Fonds durch die Abwicklung der Erstverfahren nicht voll ausgeschöpft werden wird. Zu dem Vorbringen über die Unmöglichkeit eines geeigneten Verteilungsverfahrens vermißt es eine nähere Begründung. Es ist vom Gegenteil überzeugt. Diese Entscheidung wirft keine Rechtsfrage auf, die nach § 219 Abs. 2 BEG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sie weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zweitverfahren ab. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil vom 12. Dezember 1974 -IX ZR 174/72 (RzW 1975, 118) ausgeführt hat, stehen die bei der endgültigen Festsetzung des Steigerungsbetrages durch die Verordnung vom 16. Juli 1974 nach Art. V Nr. 1 Abs. 12 Satz 2 BEG-SchlußG gemachten Rückstellungen und etwaige Rückflüsse in den Fonds vor einer Schlußverteilung gemäß Abs. 13 Satz 2 aaO nicht nur zur Erfüllung noch im Erstverfahren anhängiger Ansprüche, sondern auch für Abhilfe, d. h. zur ganzen oder teilweisen Erfüllung von Ansprüchen zur Verfügung, die im Erstverfahren zu Unrecht nicht zuerkannt worden sind. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß nach Abwicklung aller Erstverfahren voraussichtlich noch ein Restbetrag im Fonds vorhanden und dessen Verteilung unter die Abhilfeberechtigten ohne unangemessenen Aufwand möglich sein wird, liegen im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Andere Ermessensgründe für die Verweigerung der Abhilfe hat der Beklagte auch auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nicht vorgebracht. Insbesondere hat er trotz der Ausführungen im letzten Absatz des Senatsurteils RzW 1975, 118 nicht erwogen, positive Abhilfeentscheidungen ganz oder zu dem Teil zurückzustellen, bis sich übersehen läßt, welche Fondsmittel nach Abwicklung aller Erstverfahren noch zur Verfügung stehen. Grundsätz lieh wäre ein solches Verfahren nach § 211 Abs. 1 BEG nicht zu beanstanden, weil mehr als der Sonderfonds (Art. V Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG) nicht verteilt werden kann und gleichgelagerte Fälle auch bei der Abhilfe nach Möglichkeit gleich behandelt werden müssen. Dr. Thumm Zorn