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BGH · IX ZB 348/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 348/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß vom 5. Auch eine außerordentliche Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
statthaftKreftZPORechtsbeschwerdeKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 348/02
vom 12. September 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 12. September 2002
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß vom 5. Juli 2002 nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Rechtsbeschwerde wäre deshalb zwingend als unzulässig zu verwerfen.
 
Auch eine außerordentliche Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Kreft		Kirchhof		Fi
 scher	Ganter		Kayser