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BGH

Gericht: BGH

vertreten durch des Minist eriua der Finanzen, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat oia 23* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Porto arm, br. lie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil daß ä.Zivilsenats - i.ntsehadigungssenets - des Gberlandesge-richtß Rotlenz von 6. Lie außergerichtlichen *.oaten des Leschwerdever-fuhrenz trügt der />lagcr. fähren ergangenen Lerufungsurteils, die gegen eine Verfolgungsbedingtheit des Augenleidens des Klägers sprechen, für nach wie vor zutreffend, dies auch dann, wenn die dazu schon im Hrstver-fahren benannten Zeugen eine Kopfverletzung des Klägers durch Lchläge während der Haftzeit bestätigen Könnten, Für von dem Augenleiden unabhängige nervlich-psychische Ausfallerscheinungen mit Krankheitswart sieht das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte•

TatrichterKaiBerufungsgerichtAnhaltspunkte•LrBeurteilungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
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N*J*/USA,
- Prozeßtevollzaächtigter:
Kläger und Ieschvcrdeführer,
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gegen
 Land Rheinland-Pfalz t
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vertreten durch des Minist eriua der Finanzen,
1, Mainz,
 jseitla^ten und ^eschwerdegegner
I er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat oia 23* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Porto arm, br. Lang und tr. Jähnke
 beschlossen:
lie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil daß ä. Zivilsenats - i.ntsehadigungssenets - des Gberlandesge-richtß Rotlenz von 6. April 1979 wird zurückgewiesen.
Lie außergerichtlichen *.oaten des Leschwerdever-fuhrenz trügt der />lagcr.
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Ler Klägor stallte 1977 einen Abhilf&antrag. Lr blieb damit bei der LntschKdigungt Lehdrde und in beiden Vorinstanzen ohne Lrfolg.
}.er bcrufungarichter verneint den bestand des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Lr hält die tatrichterlichen Hrwägungon des im brstver-
fähren ergangenen Lerufungsurteils, die gegen eine Verfolgungsbedingtheit des Augenleidens des Klägers sprechen, für nach wie vor zutreffend, dies auch dann, wenn die dazu schon im Hrstver-fahren benannten Zeugen eine Kopfverletzung des Klägers durch Lchläge während der Haftzeit bestätigen Könnten, Für von dem Augenleiden unabhängige nervlich-psychische Ausfallerscheinungen mit Krankheitswart sieht das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte•
Diese Beurteilung verantwortet der Tatrichter. Sie veranlaßt unter kein ca der in § 219 Abs. 2 £EG genannten Gründe die Zulassung der Revision.
Kai
 Portffienn