vertreten durch des Minist eriua der Finanzen, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat oia 23* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Porto arm, br. lie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil daß ä.Zivilsenats - i.ntsehadigungssenets - des Gberlandesge-richtß Rotlenz von 6. Lie außergerichtlichen *.oaten des Leschwerdever-fuhrenz trügt der />lagcr. fähren ergangenen Lerufungsurteils, die gegen eine Verfolgungsbedingtheit des Augenleidens des Klägers sprechen, für nach wie vor zutreffend, dies auch dann, wenn die dazu schon im Hrstver-fahren benannten Zeugen eine Kopfverletzung des Klägers durch Lchläge während der Haftzeit bestätigen Könnten, Für von dem Augenleiden unabhängige nervlich-psychische Ausfallerscheinungen mit Krankheitswart sieht das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte•
L i r - r,. NennK BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der inte (^ädiguiLiss ache Kartin » 9 R Court, S N*J*/USA, - Prozeßtevollzaächtigter: Kläger und Ieschvcrdeführer, HSChtSfiiiWäl t gegen Land Rheinland-Pfalz t i w vertreten durch des Minist eriua der Finanzen, 1, Mainz, jseitla^ten und ^eschwerdegegner I er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat oia 23* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Porto arm, br. Lang und tr. Jähnke beschlossen: lie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil daß ä. Zivilsenats - i.ntsehadigungssenets - des Gberlandesge-richtß Rotlenz von 6. April 1979 wird zurückgewiesen. Lie außergerichtlichen *.oaten des Leschwerdever-fuhrenz trügt der />lagcr. 'L r <1 r» rj e Ler Klägor stallte 1977 einen Abhilf&antrag. Lr blieb damit bei der LntschKdigungt Lehdrde und in beiden Vorinstanzen ohne Lrfolg. }.er bcrufungarichter verneint den bestand des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Lr hält die tatrichterlichen Hrwägungon des im brstver- fähren ergangenen Lerufungsurteils, die gegen eine Verfolgungsbedingtheit des Augenleidens des Klägers sprechen, für nach wie vor zutreffend, dies auch dann, wenn die dazu schon im Hrstver-fahren benannten Zeugen eine Kopfverletzung des Klägers durch Lchläge während der Haftzeit bestätigen Könnten, Für von dem Augenleiden unabhängige nervlich-psychische Ausfallerscheinungen mit Krankheitswart sieht das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte• Diese Beurteilung verantwortet der Tatrichter. Sie veranlaßt unter kein ca der in § 219 Abs. 2 £EG genannten Gründe die Zulassung der Revision. Kai Portffienn