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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bat as Mürz 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs, Fortaaim und Gärtner beschlossen: Me Bescbverde des Klägers gegen die Hicbt-zulaasung der Revision in Urteil da« 19. Des Beschverdeverfahren ist gebühren- und auslagenfreif die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Oes Berufungsurteil beruht auf der den Tatriobter vorbeh&ltenen Würdigung medizinischer Gutachten, ärztlicher äehaadlungsberlohte, eidesstattlicher Versicherungen und insbesondere eigener Ingeben des Klägers zur Es vlrft keine ungeklärten Reehtefre-gen von grunisstälicher Bedeutung auf.Di« verzehren«-

MünchenBUNDESGERICHTSHOFmalenMrKlägerRevisionZulassungEntscheidungssammlung

Volltext der Entscheidung

2400 OfO
zur Entscheidungssammlung des Senats
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 vertreten durch die Bexirkeflnanzdlrelctlon München, AlexandrastraSe 3, München 22,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bat as Mürz 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs, Fortaaim und Gärtner
 beschlossen:
Me Bescbverde des Klägers gegen die Hicbt-zulaasung der Revision in Urteil da« 19. Zivilsenats «es Oberlandesgeriehts München von 12. Desenber 1979 wird turUekgewleaen.
Des Beschverdeverfahren ist gebühren- und auslagenfreif die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
§. .,r a a 1«.
Me gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BhG) liegen nicht vor.
Oes Berufungsurteil beruht auf der den Tatriobter vorbeh&ltenen Würdigung medizinischer Gutachten, ärztlicher äehaadlungsberlohte, eidesstattlicher Versicherungen und insbesondere eigener Ingeben des Klägers zur
 Es vlrft keine ungeklärten Reehtefre-gen von grunisstälicher Bedeutung auf. Di« verzehren«-
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Zulassung der Revision führen (vgl. BGH RxN 1967, 281 Mr. 931 431).
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