Zur Entschädigung im Sinne des § 7 BEG rechnet auch der Rechtsanspruch aus § 165 BEG. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Gründe Das Berufungsgericht billigt es (§ 211 BEG), daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen Anspruch auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG versagt, weil sie Abkömmlinge verschwiegen habe, die als Un-terhaltsschuldner in Betracht kämen. BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) zur Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG rechnet. Die sonstigen Ausführungen zur Versagung des Anspruchs werfen keine Rechtsfragen auf.Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weichen sie nicht ab.
Nur für den Senat 2403 Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BEG §§ 165, 7 Zur Entschädigung im Sinne des § 7 BEG rechnet auch der Rechtsanspruch aus § 165 BEG. BGH, Beschl. v. 2. März 1978 - IX ZB 544/77 - OLG Koblenz LG Mainz - BUNDESGERICHTSHOF n zb w/77 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Straße 'Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 1977 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht billigt es (§ 211 BEG), daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen Anspruch auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG versagt, weil sie Abkömmlinge verschwiegen habe, die als Un-terhaltsschuldner in Betracht kämen. Das veranlaßt unter keinem der in § 219 Abs. 2 BEG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß der Berufungsrich-ter den Rechtsanspruch aus § 165 BEG (vgl. BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) zur Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG rechnet. Die sonstigen Ausführungen zur Versagung des Anspruchs werfen keine Rechtsfragen auf. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weichen sie nicht ab. Mai Portmann