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BGH · IX ZB 544/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 544/77

Zur Entschädigung im Sinne des § 7 BEG rechnet auch der Rechtsanspruch aus § 165 BEG. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Gründe Das Berufungsgericht billigt es (§ 211 BEG), daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen Anspruch auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG versagt, weil sie Abkömmlinge verschwiegen habe, die als Un-terhaltsschuldner in Betracht kämen. BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) zur Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG rechnet. Die sonstigen Ausführungen zur Versagung des Anspruchs werfen keine Rechtsfragen auf.Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weichen sie nicht ab.

Zitierte Normen: § 7 BEG
MainzPortmannAnspruchBEGBundesgerichtshofsKoblenzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nur für den Senat
2403
Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
BEG §§ 165, 7
Zur Entschädigung im Sinne des § 7 BEG rechnet auch der Rechtsanspruch aus § 165 BEG.
BGH, Beschl. v. 2. März 1978 - IX ZB 544/77 - OLG Koblenz
LG Mainz -
BUNDESGERICHTSHOF
n zb w/77	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Straße
'Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Justizrat Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 1977 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Das Berufungsgericht billigt es (§ 211 BEG), daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen Anspruch auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG versagt, weil sie Abkömmlinge verschwiegen habe, die als Un-terhaltsschuldner in Betracht kämen. Das veranlaßt unter keinem der in § 219 Abs. 2 BEG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß der Berufungsrich-ter den Rechtsanspruch aus § 165 BEG (vgl. BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) zur Entschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG rechnet. Die sonstigen Ausführungen zur Versagung des Anspruchs werfen keine Rechtsfragen auf. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weichen sie nicht ab.
Mai
 Portmann