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BGH · TX ZB 343/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZB 343/74

Februar 1974 legte er Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Mai 1974 verweigerte ihm das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung und verwarf seine Berufung, wobei es davon ausging, daß das Urteil des Landgerichts dem Kläger am 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die beiden Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufungsfrist für versäumt gehalten, die Wiedereinsetzung verweigert und infolgedessen die Berufung verworfen. Zum Wesen einer Unterschrift gehört es deswegen, daß das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert (BGHSt aaO, BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; 1975, 1705). Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug, der in dem zur Ausstellung der Zustellungsurkunde verwendeten Vordruck an der Stelle angebracht ist, die für die Unterschrift des Postbeamten vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet ist. Daß es sich dabei um die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden und die Urkunde ausstellenden Postbediensteten handelt, ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß in einigem Abstand daneben jemand anders sein Handzeichen angebracht hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Aussteller eine frühere Zustellungsurkunde in den Gerichtsakten mit dem gleichen Schriftzug unterzeichnet hat. Oktober 1973 auch sonst nicht zu beanstanden ist, hat mit ihr die hier drei Monate betragende Berufungsfrist (§ 218 Abs. 2 Satz 1 BEG) begonnen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 516 ZPO). Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor, weil der Kläger die Versäumung der Frist zu vertreten hat. Ist das Armenrechtsgesuch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mangels Armut abgelehnt worden, dann kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelkläger vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung des Armenrechts mangels Armut rechnen mußte. Konnte der Rechtsmittelkläger oder sein Vertreter jedoch erkennen, daß die Armut in dem Gesuch nicht hinreichend dargetan war, so ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (BGHZ 26, 99, 101). Hat der Rechtsmittelkläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt und ist ihm daraufhin von dieser gemäß § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden, so kann er regelmäßig davon ausgehen, er werde auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet werden (BGH LM ZPO § 233 Hc Nr. 12). Ob und wie die zuständige Behörde die sehr summarischen Angaben des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft hat, ist dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nicht zu entnehmen. Daß die Behörde den Vordruck ausgefüllt hat und der Kläger ihr auch den Rentenbescheid seiner Ehefrau vorgelegt hatte, kann als richtig unterstellt werden. nach dem Vordruck auch das Einkommen seiner Ehefrau angegeben werden mußte, aber nicht angegeben worden war. fungsfrist mit Recht verweigert worden ist, muß auch seine Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 191 ZPO § 218 BEG § 118 ZPO
BerufungWiedereinsetzungSchriftzugBeschlußZPOBeschwerdeKlägerArmutUnterschrift

Volltext der Entscheidung

2471 034
BUNDESGERICHTSHOF
TX ZB 343/74 BESCHLUSS
TX ZB 119/75
in der Entschädigungssache
 Helmut R
Süd,
 kweg
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die beiden Beschlüsse des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1975 ist infolgedessen gegenstandslos.
Die Beschwerdeverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Mit dem am 28. September 1973 verkündeten Urteil wies das Landgericht die auf Zahlung von 14.040 DM gerichtete Klage ab. Am 17. Dezember 1973 suchte der Kläger beim Oberlandesgericht das Armenrecht für die Berufung nach. Es wurde ihm mit Beschluß vom 7. Januar 1974, zugestellt am 23. Januar 1974, verweigert, weil er nicht arm im Sinne des Gesetzes sei. Am 1. Februar 1974 legte er Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
 
der Berufungsfrist. Mit zwei Beschlüssen vom 3. Mai 1974 verweigerte ihm das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung und verwarf seine Berufung, wobei es davon ausging, daß das Urteil des Landgerichts dem Kläger am 6. Oktober 1973 zugestellt worden sei. Der Kläger hat gegen die beiden Beschlüsse am 19. Juni 1974 Beschwerde eingelegt.
Die Frist zur Begründung der Berufung verlängerte das Berufungsgericht mehrmals, zuletzt bis zu dem 2. Januar 1975. Am 3. Februar 1975 begründete der Kläger die Berufung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist. Dies lehnte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. Februar 1975 ab. Dagegen hat der Kläger am 20. März 1975 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die beiden Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 3. Mai 1974 ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufungsfrist für versäumt gehalten, die Wiedereinsetzung verweigert und infolgedessen die Berufung verworfen.
Das Urteil des Landgerichts ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober 1973 durch die Post (§ 209 Abs. 1 und 5 BEG, §§ 208, 211 Abs. 1, 212, 195 Abs. 2, 191 Nr. 1, 3 - 5, 7 ZPO) von Amts wegen zugestellt worden. Die erstmals mit der Beschwerde erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung sind nicht begründet.
Gemäß § 191 Nr. 7 ZPO muß der die Zustellung vollziehende Postbeamte die Zustellungsurkunde unterzeichnen. Dies ist hier geschehen. Daß die Unterschrift unleserlich ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.
Mit den prozeßrechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrmals, zuletzt NJW 1975, 1705 mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen, befaßt. Die dabei im Rahmen verschiedener Vorschriften entwickelten Grundsätze gelten auch für die nach §§ 212 Abs. 1, 195 Abs. 2, 191 Nr. 7 ZPO erforderliche Unterschrift des Postbeamten. Jedenfalls sind an sie keine strengeren Anforderungen als an die nach anderen Bestimmungen notwendigen Unterschriften zu stellen. Mit dem Unterschriftserfordernis soll erreicht werden, daß mit weitgehender Sicherheit feststeht, wer die Verantwortung für die Urkunde trägt, wer sie ausgestellt hat (vgl. BGH aaO). Dafür genügt es, daß der Unterzeichner anhand der Unterschrift erkennbar ist, daß ein Dritter, der ihn kennt, seinen Namen noch aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGHSt 12, 317, 319). Zum Wesen einer Unterschrift gehört es deswegen, daß das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert (BGHSt aaO, BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; 1975, 1705). Der Schriftzug muß erkennen lassen, daß es sich um ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift handelt, das einen Namen als Unterschrift wiedergeben soll. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Schriftzug selbst dann noch als Unterschrift anzuerkennen, wenn er weder als Ganzes lesbar ist noch einzelne Buchstaben klar erkennen läßt.
Die Mängel dürfen nur nicht so weit gehen, daß das Gebilde nicht mehr als Schriftzug angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist.
- o -
Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug, der in dem zur Ausstellung der Zustellungsurkunde verwendeten Vordruck an der Stelle angebracht ist, die für die Unterschrift des Postbeamten vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet ist. Daß es sich dabei um die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden und die Urkunde ausstellenden Postbediensteten handelt, ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß in einigem Abstand daneben jemand anders sein Handzeichen angebracht hat.
Die Unterschrift des Ausstellers der Urkunde ist zwar weder im ganzen noch in Teilen lesbar. Es handelt sich jedoch um einen Schriftzug, der erkennbar aus einer Buchstabenfolge entstanden ist und den Namen des Unterzeichners wiedergeben soll. Die ausgeprägte, durchgehende Linienführung weist charakteristische Merkmale auf, die eine Nachahmung erschweren, sie von anderen Unterschriften deutlich unterscheiden und die Feststellung ihres Urhebers ermöglichen. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Aussteller eine frühere Zustellungsurkunde in den Gerichtsakten mit dem gleichen Schriftzug unterzeichnet hat.
Da die Urteilszustellung am 6. Oktober 1973 auch sonst nicht zu beanstanden ist, hat mit ihr die hier drei Monate betragende Berufungsfrist (§ 218 Abs. 2 Satz 1 BEG) begonnen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 516 ZPO). Die Frist war infolgedessen bereits abgelaufen, als der Kläger am 1. Februar 1974 seine Berufung einlegte. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor, weil der Kläger die Versäumung der Frist zu vertreten hat.
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Ist das Armenrechtsgesuch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mangels Armut abgelehnt worden, dann kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelkläger vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung des Armenrechts mangels Armut rechnen mußte. Konnte der Rechtsmittelkläger oder sein Vertreter jedoch erkennen, daß die Armut in dem Gesuch nicht hinreichend dargetan war, so ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (BGHZ 26, 99, 101). Hat der Rechtsmittelkläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt und ist ihm daraufhin von dieser gemäß § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden, so kann er regelmäßig davon ausgehen, er werde auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet werden (BGH LM ZPO § 233 Hc Nr. 12).
Dem Kläger ist zwar von der zuständigen Behörde bescheinigt worden, daß er zur Zeit nicht in der Lage sei, irgendeinen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu tragen. Er mußte aber gleichwohl erkennen, daß seine Armut damit nicht hinreichend dargetan war. Ob und wie die zuständige Behörde die sehr summarischen Angaben des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft hat, ist dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nicht zu entnehmen. Die Frage nach dem Einkommen der Ehefrau ist in dem Vordruck nicht beantwortet. Daß die Behörde den Vordruck ausgefüllt hat und der Kläger ihr auch den Rentenbescheid seiner Ehefrau vorgelegt hatte, kann als richtig unterstellt werden. Der Kläger, der die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift eidesstattlich versichert hat, konnte allenfalls bei grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt übersehen, daß
 
nach dem Vordruck auch das Einkommen seiner Ehefrau angegeben werden mußte, aber nicht angegeben worden war. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß damit seine Verhältnisse für die Bewilligung des Armenrechts ausreichend dargetan seien. Der Unterhalt seiner Ehefrau war durch ihr eigenes Renteneinkommen mindestens weit überwiegend gedeckt. Daß seine Armut im Sinne des § 114 ZPO unabhängig davon bejaht werden würde, konnte er bei vernünftiger Überlegung nicht annehmen.
Da dem Kläger somit die Wiedereinsetzung in die Beru- . fungsfrist mit Recht verweigert worden ist, muß auch seine Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluß vom 3. Mai 1974 als unbegründet zurückgewiesen werden. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob ihm die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist durch den Beschluß vom 21. Februar 1975 mit Recht verweigert worden ist. Seine Beschwerde gegen diesen Beschluß ist gegenstandslos geworden,
 Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm	Portmann