Die Behörde hatte die Klägerin unter Hinweis auf § 7 BEO wiederholt un Stellungnahne zu Widersprüchen auoh Uber ihren Vortrag zu einer Inhaftierung in Budapest gebeten und darauf hingewiesen, daß sie laut einer Israelisahen Einwanderungsbe scheint gung schon 1944 in Israel eingewandort sei. Die viderrufsfrist dee § 203 Abs« 2 BBG hält es für gewahrt« Sie beginne mit den Tag» an den der sustäadige .Sachbearbeiter sichere Kenntnis von Widerrufsgrund erlangt habe« Das sei erst nach Eingang der Auskunft des Israelisohm Ianeimln! sterluns und nicht vor der Rückkunft der Akten der Fall gewesen» veil die eingegangene Auskunft drst nach eingehender Durchsicht der Akten eine zuverlässige Beurteilung des Falles er» laubt habe« Ob der zuständige Sachbearbeiter durch Rückforderung der Akten schon su einen früheren Zeitpunkt sichere Kenntnis hätte erlangen kämen» sei unerheblich« Das Recht auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Diese Beurteilung weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sb und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf» die einer Entscheidung durch den Senat bedürften (5 219 Abs« 2 maßgebend allein der Zeitpunkt ist» au dem der Sachbearbeiter sichere Kenntnis von dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erlangt» und daß es nicht aus reicht» wenn der Sachbearbeiter schon früher die Unwahrheit von Angaben aus den Akten hätte ersehen können* Damit hat der Senat die ln Raw 1966» 139 geluderte Auffassung aufgegeben» die mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetses» das nur auf das Kenmtnlserlangen abstellt» nicht vereinbar war* Nachlässigkeiten der Behörde mögen in Ausnahme fällen den widerraf als umsulässige ReehtsausUbung (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl* BGH Ra* 1978» 114) # So liegt der Streitfall aber nicht« Dort heißt es swar» daß der Betroffene vor Erlaß eines wi« darruf sboscheldes gehört worden muß und daß die unterbliebene Anhörung in gerichtlichen Verfahren nicht sehr nachgeholt worden kann* Hier lat dar Klägerin aber wiederholt Gelegenheit gegeben worden» au dem gegen sie erhabenen Varwurf Stallung au nehmen* Es handelt sich nur darum» daß ihr ein weiteres Beweismittel nicht mitgeteilt wurde* Damit 1st ihr swar das rsohtliohe Gehör nicht in vollem Umfang gewährt worden« Aus BGH Raw 1978» 113 ergibt sich aber nur» daß die gänzlich unterbliebene Anhörung im anschließenden Rechtsstreit nicht geheilt werden kann.
NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ: nein BEG § 203 Abs. 2 Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund erlangt hat. In Ausnahmefällen mag eine verschuldete Untätigkeit der Behörde den späteren Widerruf als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGH RzW 1978, 114; entgegen RzW 1968, 139). BGH, Beschl.v.3. Juni 1980 - IX ZB 338/79 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF tx ZB 338/79 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Chawa geschiedene geborene WMB Avenue 838, N# Y0, N.Y., USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Straße 1, Beklagten und Beschwerdegegner - 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 3. Juni 1980 durch die Riohter Zorn, Fuchs, Port»an», Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht« Zulassung der Revision in Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgeriohts ZveibrUcken von 21 . März 1979 wird zurückgeviesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin. Gründe Die Behörde entzog der Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit und forderte die gewährten Leistimgen zurück, well die Klägerin in einer eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit zuwider behauptet habe, sie sei von März bis etwa Weihnachten 1944 in einen Bu-dapester Frauengefängnls inhaftiert gewesen. Die Behörde hatte die Klägerin unter Hinweis auf § 7 BEO wiederholt un Stellungnahne zu Widersprüchen auoh Uber ihren Vortrag zu einer Inhaftierung in Budapest gebeten und darauf hingewiesen, daß sie laut einer Israelisahen Einwanderungsbe scheint gung schon 1944 in Israel eingewandort sei. In Zuge weiterer Ermittlungen ging on 3« Dezenber 1971 eine Auskunft dos israelischen Innenministeriums ein, wonach die Klägerin seit August 1944 Einwohnerin dee Landes Israel war. Bel Eingang der Auskunft befanden sieb die Verwal-tungaakten beln Rheinland-Pfälzischen Mlnlsterlun der Pinansen« Nachdem sie an 5« Juni 1972 wieder an die Behörde surückgelangt waren» wurde der wider» rufsbeocheid an 3« August 1972 der Klägerin suge-stellt» ohne daft ihr suvor die letstgenannte Aus* kunft idLtgeteilt wurde« Das Berufungsgericht hat den Beseheid bestätigt« Es sieht als erwiesen an» dad die Klägerin jedenfalls für die Zelt ab August 1944 vorsätslloh falsche Angaben über ihr Verfolgungssohioksal genaoht hat. Die viderrufsfrist dee § 203 Abs« 2 BBG hält es für gewahrt« Sie beginne mit den Tag» an den der sustäadige .Sachbearbeiter sichere Kenntnis von Widerrufsgrund erlangt habe« Das sei erst nach Eingang der Auskunft des Israelisohm Ianeimln! sterluns und nicht vor der Rückkunft der Akten der Fall gewesen» veil die eingegangene Auskunft drst nach eingehender Durchsicht der Akten eine zuverlässige Beurteilung des Falles er» laubt habe« Ob der zuständige Sachbearbeiter durch Rückforderung der Akten schon su einen früheren Zeitpunkt sichere Kenntnis hätte erlangen kämen» sei unerheblich« Das Recht auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Die Behörde habe offensichtlich wegen des schlechten Gesundheitsschadens der Klägerin von einer erneuten Aufforderung zur Stellungnahne abgesehen« Diese Beurteilung weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sb und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf» die einer Entscheidung durch den Senat bedürften (5 219 Abs« 2 SM Der Senat hat zwar in Raw 1968» 139 beiläufig ausgeftthrt» die widerrufsfrist beginne bei Untätig« kalt der Behörde auch in den Augenblick au laufen» in den nach den gegebenen Umständen mit der Aufnahme von E rmittlungen hatte begonnen werden müssen* Dem* gegenüber hat er Jedoch in der Entscheidung Rav/ 1978» 114 in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (BGH Raw 1961» 4671 1962» 121) klargestellt» daB maßgebend allein der Zeitpunkt ist» au dem der Sachbearbeiter sichere Kenntnis von dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erlangt» und daß es nicht aus reicht» wenn der Sachbearbeiter schon früher die Unwahrheit von Angaben aus den Akten hätte ersehen können* Damit hat der Senat die ln Raw 1966» 139 geluderte Auffassung aufgegeben» die mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetses» das nur auf das Kenmtnlserlangen abstellt» nicht vereinbar war* Nachlässigkeiten der Behörde mögen in Ausnahme fällen den widerraf als umsulässige ReehtsausUbung (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl* BGH Ra* 1978» 114) # So liegt der Streitfall aber nicht« Von der Entscheidung des Ssmsts Raw 1978» 113 weicht das Berufungsurteil gleichfalls nicht ab. Dort heißt es swar» daß der Betroffene vor Erlaß eines wi« darruf sboscheldes gehört worden muß und daß die unterbliebene Anhörung in gerichtlichen Verfahren nicht sehr nachgeholt worden kann* Hier lat dar Klägerin aber wiederholt Gelegenheit gegeben worden» au dem gegen sie erhabenen Varwurf Stallung au nehmen* Es handelt sich nur darum» daß ihr ein weiteres Beweismittel nicht mitgeteilt wurde* Damit 1st ihr swar das rsohtliohe Gehör nicht in vollem Umfang gewährt worden« Aus BGH Raw 1978» 113 ergibt sich aber nur» daß die gänzlich unterbliebene Anhörung im anschließenden Rechtsstreit nicht geheilt werden kann. Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall zieht der Senat nicht in Erwägung, Zorn Dr, Lang