Zur Substantiierung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts genügten die im Dezember 1969 gemachten Angaben in Verbindung mit dem Inhalt der Ereiheitsschadensakten den durch §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG gestellten Anforderungen. Sie wirft entgegen der Ansicht des Beklagten keine grundsätzliche Rechtsfrage auf (§ 219 Abs, 2 | Nr. 1 BEG) und veranlaßt auch nicht die Zulassung der Revision. Der Antrag auf Härteausgleich wurde nicht ohne oder mit einer nur allgemeinen Begründung gestellt, die die besonderen Verhältnis! Die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG kann auch ohne Nennung von Einkoin-menszahlen umschrieben werden. fehlender Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) zu Vermögen und Einkommen möglich und durch die Angaben des Klägers veranlaßt. Dieser Auslegung des § 190 Nr. 1 bis 4> 190 a BEG entspricht es, daß im Falle BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 die mit dem Antrag gemachten Angaben, die Entschädigung für Ereiheitsschaden sei für den Lebensunterhalt ausgegeben, die Klägerin sei seit 6 Jahren Witwe und befinde sich in Not, zu Recht weder durch die Behörde Mit der Forderung nach einem angemessenen Härteausgleich wurde auch der Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG), der von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19), hinreichend bezeichnet.
2472 026 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ht ein BEG §§ 165, 190, l9o a Zur Substantiierung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG. BGH, Besohl, vom 4* November 1975 ~ IX Z3 334/75 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF V O TX ZB 554/75 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen of - Prozeßbevollmächtigte II. Kläger und Beschwerdegegner, Instanz: Rechtsanwälte (J (? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Br. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagen frei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagt e. Grund e Für den 1894 geborenen Kläger stellte die bevollmächtigte URO am 17. Dezember 1969 den Antrag auf einen angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG. In dem Schreiben gab sie an, der Antragsteller habe 1963 900,— DM Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Andere Entschädigungsleistungen stünden ihm nicht zu. Br sei 76 Jahre alt, krank, ohne Vermögen und bedürftig. Wegen der Härteausgleichsberechtigung, der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verfolgungshergangs bezog sich die URO auf den Inhalt der mit ihrem Aktenzeichen genannten Verwaltungsakten und die darin enthaltenen Beweismittel. Sie kündigte an, Bedürftigkeits-, Einkommensund Krankheitsnachweise nachzureichen. Das geschah erst Mitte 1971. In dem Verfahren wegen Freiheitsschadens hatte der Kläger 1958 als Beruf "Gewerbetreibender” angegeben und ein ärztliches Attest vorgelegt, nach dem er durch Koronarsklerose und allgemeine Arterienverkalkung schon 1958 wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts genügten die im Dezember 1969 gemachten Angaben in Verbindung mit dem Inhalt der Ereiheitsschadensakten den durch §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG gestellten Anforderungen. Diese Beurteilung trifft zu. Sie wirft entgegen der Ansicht des Beklagten keine grundsätzliche Rechtsfrage auf (§ 219 Abs, 2 | Nr. 1 BEG) und veranlaßt auch nicht die Zulassung der Revision. Der Antrag auf Härteausgleich wurde nicht ohne oder mit einer nur allgemeinen Begründung gestellt, die die besonderen Verhältnis! des Klägers außer acht gelassen hätte. Mit der Angabe der vor Jahren erhaltenen, geringen EreiheitsSchadensentSchädigung, des hohen Alters des Klägers, seiner Krankheit, Vermögenslosigkeit und Bedürftigkeit war der den Härteausgleichsanspruch begründende Sachverhalt dargelegt (§ 190 a Abs. 1 BEG). Ein vollständiger, "schlüssiger” Vortrag ist nicht erforderlich (BGH RzW 1972, 51 Nr. 21). Die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG kann auch ohne Nennung von Einkoin-menszahlen umschrieben werden. Gezielte Ermittlungen waren trotz ! fehlender Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) zu Vermögen und Einkommen möglich und durch die Angaben des Klägers veranlaßt. Dieser Auslegung des § 190 Nr. 1 bis 4> 190 a BEG entspricht es, daß im Falle BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 die mit dem Antrag gemachten Angaben, die Entschädigung für Ereiheitsschaden sei für den Lebensunterhalt ausgegeben, die Klägerin sei seit 6 Jahren Witwe und befinde sich in Not, zu Recht weder durch die Behörde noch von den Gerichten als unzureichende Erläuterung des Anspruchs (§§ 190 Nr, 1 bis 4, 190 a BEG) angesehen worden sind. Mit der Forderung nach einem angemessenen Härteausgleich wurde auch der Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG), der von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19), hinreichend bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1975, 178 eine ausreichende Substantiierung angenommen, obwohl die Antragstellerin jenes Verfahrens keinen bezifferten Härteausgleichsantrag gestellt, sondern "eine laufende monatliche Beihilfe gemäß § 165 BEG in Verbindung mit § 189 a Abs. 2 BEG" verlangt hatte. Mai Portmann