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BGH · IX ZB 332/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 332/79

* Frozeßbevollffiächtigtei Klägerin und Beschwerdeführerin« vertreten durch das Kiedersächsische Landesverwaltungsaat« Agtetrade 14« Hannover« Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 30« März 1979 wird zurückgewiesen«

Zitierte Normen: § 219 BEG
KaiBEGBeschwerdeBundesgerichtshofgesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Enisdieid.-Scrnm'.c;. d. Ssnafs

Bundesgerichtshof IX ZB 332/79	BESCHLUSS
in der Entschädigungsflache
 Lilli 0 iHBBB geb.	BgHHPAarael»
gesetzlich vertreten durch ihre Schwester Rente KflB« HflB Straße 108«	Israel«
als Vormund«
* Frozeßbevollffiächtigtei
 Klägerin und Beschwerdeführerin«
Rechtsanwälte 1 und Dr* flBBIMt«
gegen
 tend Riedersaehsen«
vertreten durch das Kiedersächsische Landesverwaltungsaat« Agtetrade 14« Hannover«
Beklagten und Besehwerdegegner
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 Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29« November 1930 durch don Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portaann, Dr# hang und Dr« Jähake
 beschlossen;
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 30« März 1979 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrend trägt die Klägerin«
«JULBA&
Auf die Beschwerde« die nicht begründet worden ist« hat der Senat das Berufungsurteil geprüft« Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben«
Kai
 Portmann