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BGH · IX ZB 330/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 330/79

2.DV-BEG Art. IV und gleichlautende Übergangs-Vorschriften der späteren Änderungsverordnungen Auch bei einem mit der Berliner Behörde geschlossenen Vergleich hängt die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente davon ab, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch B u n desrecht, nämlich die 7. DV-BEG, das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der errechneten Rente umgekehrt hat (vgl. DV-BEG war die Mindestrente für sie höher als die errechnete Rente. Das Berufungsgericht stellt auf die Verhältnisse der 9. ÄndVO ab und versagt der Klägerin die Umstellung auf die errechnete Rente nach den Grundsätzen BGH RzW 1976, 116, weil schon die neue Rechtslage Vertragsgrundlage gewesen sei. Der Senat hat zwar inzwischen entschieden, daß die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente nicht von den Vorstellungen und Erwartungen der Parteien bei Vergleichsschluß abhängt; es kommt nur darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. DV-BEG das Verhältnis zwischen Mindestrente und errechneter Rente umgekehrt hat (BGH RzW 1980, 25). Der Senat hat damit in typisierender Betrachtungsweise auf den Erlaß der Jeweiligen bundesrechtlichen Regelung abgehoben, weil bei dieser massenweise auftretenden Frage die Jeweiligen Vorstellungen der Parteien kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal abgeben. Bei Vergleichen in Berlin wegen der einige Wochen später erfolgten Übernahme als Berliner Recht, die aber nach Sachlage mit Sicherheit zu erwarten war, auf einen späteren Zeitpunkt abzuheben, ist weder praktikabel noch sinnvoll.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MindestrenteVergleichBerlinerBerlinVerhältnisKlägerinÄndVO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
7. ÄndVO z. 2.DV-BEG Art. IV und gleichlautende Übergangs-Vorschriften der späteren Änderungsverordnungen
 Auch bei einem mit der Berliner Behörde geschlossenen Vergleich hängt die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente davon ab, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch B u n desrecht, nämlich die 7. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG, das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der errechneten Rente umgekehrt hat (vgl. BGH RzW 1980, 25).
BGH, Beschl.v.25. November 1980 - IX ZB 330/79 - OLG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
y/9
IX ZB 330/79	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Rifka
30	Street,	Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. März 1979 wird zurUckgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Klägerin schloß am 10. August 1970 mit der Berliner Behörde einen sog. Mindestrentenvergleich ab. Nach der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG war die Mindestrente für sie höher als die errechnete Rente. Nach der 9. ÄndVO kehrte sich dieses Verhältnis um. Die 9. ÄndVO wurde am 17. Juli 1970 im Bundesgesetzblatt verkündet, aber erst am 18. August 1970 im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt. Das Berufungsgericht stellt auf die Verhältnisse der 9. ÄndVO ab und versagt der Klägerin die Umstellung auf die errechnete Rente nach den Grundsätzen BGH RzW 1976, 116, weil schon die neue Rechtslage Vertragsgrundlage gewesen sei. Das ist im Ergebnis richtig. Der Senat hat zwar inzwischen entschieden, daß die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente nicht von den Vorstellungen und Erwartungen der Parteien bei Vergleichsschluß abhängt; es kommt nur darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch
 die 7. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen Mindestrente und errechneter Rente umgekehrt hat (BGH RzW 1980, 25). Der Senat hat damit in typisierender Betrachtungsweise auf den Erlaß der Jeweiligen bundesrechtlichen Regelung abgehoben, weil bei dieser massenweise auftretenden Frage die Jeweiligen Vorstellungen der Parteien kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal abgeben. Bei Vergleichen in Berlin wegen der einige Wochen später erfolgten Übernahme als Berliner Recht, die aber nach Sachlage mit Sicherheit zu erwarten war, auf einen späteren Zeitpunkt abzuheben, ist weder praktikabel noch sinnvoll. Dazu bedarf es keiner Entscheidung des Senats.
Mai
 Dr. Lang