Der IX. Gründe Ber Kläger floh 1941 vor den heranrückenden deutschen Truppen in das Innere der Sowjetunion. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob das psychische Leiden des Klägers auch auf der Sorge um die zurückgebliebenen Angehörigen beruht. Es ist der Ansicht, Gesundheitssohäden, die durch Aufregung Über das Schicksal naher Angehöriger bedingt seien, führten allgemein nicht zur Entschädigung.
ftrt«cheid.-$amn^g. d. Senats SHDSSSIR ICH! SHOP Mr B E p 0 ft L U IB 1» 4«r imm&l 9 &&• Eofiö 9 - PmaeBbeT^Xlnll^btl^ttf Hr« ■• •* u»ä UM Ebiiöl&aä-lf&lUt äurcb Ö&S Hlsietsriiisi d«r £lim*m«n is Halos • JCaiflar-?ri8drlob-Btr. lf Baklaftsit *sii Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Portmann und Br. Lang beschlossen: Bie Revision gegen das Urteil des 11# Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1974 wird zugelassen. Gründe Ber Kläger floh 1941 vor den heranrückenden deutschen Truppen in das Innere der Sowjetunion. Er mußte seine Angehörigen, darunter nach seinem Vorbringen die Ehefrau und zwei Töchter, zurücklassen. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob das psychische Leiden des Klägers auch auf der Sorge um die zurückgebliebenen Angehörigen beruht. Es ist der Ansicht, Gesundheitssohäden, die durch Aufregung Über das Schicksal naher Angehöriger bedingt seien, führten allgemein nicht zur Entschädigung. M® hlobommg ®iu«s? «liih«itl4öhe& !fc*6M«pK*ebiiw «$fo£äft*t #&m j&tao£t«lftttag it® Bmi$®«g«riolstslsof© da»uf ®b ditae immmm mlmMM. Hai lorteans