Des Beschwerdevcrfähren ist gebühren« und aualog<mfreit die außergerichtlichen losten tragt der Klüger. Die Voraussetzungen für die Zulaasung der Revision n&oh § 219 Abs« 2 BEO liegen sicht vor. Das Berufüngsurtoil hält sieh is Bahasa der ständigen Rechtsprechung des Euadesgerichtehofs nur Entschädigung von polnischen Zwangsarbeitern nach Art, VI B£fi*SohluQC.
ift4'
2442 027
• •’*■'. ■ ;•• ■■ ' . • V.
. : ■"- ' '4. 4-4;
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUS S
' ,v;* r. ^
•> • ^
1 4^4
«4
In dor EnteohSdlcungasaeha
Luävig V
Nflfr USA,
.4 >4 A i.-: ■.-•■;
- ■ V- . :*r •.. ,
4-4-4' "*VO.
g «gen
....'■ T
Bundesrepublik D a u t • o h 1 a n d t vertreten durch das Bmdaevervaltuagßmt In K61n,
444?
-44f ■ -:<&
Otr XX* Zivilsenat 4m Sundeegerlchtehofa hat m ft Oktober 1976 durch (Sen Vorsitzenden Richter »ai und die Richter Zorn* Henkel, Dr, Hunan und er* Lang.
beschlössest
Die Beschwerde des l&figers sagen die Rieht«
... Zulassung der Revision ia Urteil des 9« Xi*
vileenats dee Oberlciadessgerlehts Köln von 14, Dezeaber 1972 wird z\a,Uekgewieaen.
Des Beschwerdevcrfähren ist gebühren« und aualog<mfreit die außergerichtlichen losten tragt der Klüger.
%
Die Voraussetzungen für die Zulaasung der Revision n&oh § 219 Abs« 2 BEO liegen sicht vor.
Das Berufüngsurtoil hält sieh is Bahasa der ständigen Rechtsprechung des Euadesgerichtehofs nur Entschädigung von polnischen Zwangsarbeitern nach Art, VI B£fi*SohluQC. Danach kenn die Vernutung des Art. VI Kr» 1 Abs, 1 Satz 3 EEC«Sehlu30 durch die iroststellung widerlegt werde», beatisaender Crund für den Einsatz zur Zwangsarbeit sei die Gewinnung und Aus« nutzung der Arbeitskraft gewesen {BGH Raw 1969* 919 Kr. 6öj 1970* 966), Hieran Mit der Senat fest. Die Wertung des Be* rufungsgerichte, die Lebens* und Arbeitabedlngungen des Kid« gers seien nicht raonechenreehtswldrig gewesen, ist aus Rechts« gründen nicht zu beanstanden«
mmik ...