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BGH

Gericht: BGH

Des Beschwerdevcrfähren ist gebühren« und aualog<mfreit die außergerichtlichen losten tragt der Klüger. Die Voraussetzungen für die Zulaasung der Revision n&oh § 219 Abs« 2 BEO liegen sicht vor. Das Berufüngsurtoil hält sieh is Bahasa der ständigen Rechtsprechung des Euadesgerichtehofs nur Entschädigung von polnischen Zwangsarbeitern nach Art, VI B£fi*SohluQC.

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Volltext der Entscheidung

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Otr XX* Zivilsenat 4m Sundeegerlchtehofa hat m ft Oktober 1976 durch (Sen Vorsitzenden Richter »ai und die Richter Zorn* Henkel, Dr, Hunan und er* Lang.
beschlössest
 Die Beschwerde des l&figers sagen die Rieht«
... Zulassung der Revision ia Urteil des 9« Xi*
vileenats dee Oberlciadessgerlehts Köln von 14, Dezeaber 1972 wird z\a,Uekgewieaen.
Des Beschwerdevcrfähren ist gebühren« und aualog<mfreit die außergerichtlichen losten tragt der Klüger.
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Die Voraussetzungen für die Zulaasung der Revision n&oh § 219 Abs« 2 BEO liegen sicht vor.
Das Berufüngsurtoil hält sieh is Bahasa der ständigen Rechtsprechung des Euadesgerichtehofs nur Entschädigung von polnischen Zwangsarbeitern nach Art, VI B£fi*SohluQC. Danach kenn die Vernutung des Art. VI Kr» 1 Abs, 1 Satz 3 EEC«Sehlu30 durch die iroststellung widerlegt werde», beatisaender Crund für den Einsatz zur Zwangsarbeit sei die Gewinnung und Aus« nutzung der Arbeitskraft gewesen {BGH Raw 1969* 919 Kr. 6öj 1970* 966), Hieran Mit der Senat fest. Die Wertung des Be* rufungsgerichte, die Lebens* und Arbeitabedlngungen des Kid« gers seien nicht raonechenreehtswldrig gewesen, ist aus Rechts« gründen nicht zu beanstanden«
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