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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beeehmrdegegmr vy Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m X♦ Juli 1990 durch des Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen! Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil de« 11. Das Berufungsgericht billigt (§ 211 Abs« 1 3atz 1 BEO) die Ver» Weigerung von Abhilfe, weil die Klägerin in Erstverfahren ihre Mitwlxfcungspflleht erheblich verletzt habe« Das hält sich in Rahnen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Den Eiawend der Klägerin, sie habe dae Erstverfähren deshalb nicht gefördert, weil duale eine IHirchaetzung des Anspruchs aussichtslos gewesen sei, ist das Berufungsgericht nit einleuchtenden tatrieh-terliehen Erwägungen entgegengetret«.

HaiBEOBundesgerichtshofsdeBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entecheid.-äümrnig.G.
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BUNDESGERICHTSHOF
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Beklagten und Beeehmrdegegmr
 vy
Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m X♦ Juli 1990 durch des Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 beschlossen!
Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil de« 11. Zivilsenate (Ent-sehädlguagssensts) des Oberlaadesgerlchts Köln von 16* Hai 1979 wird sturückgewlesea«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschverdeverfahrens trägt die Klägerin«
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 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abc« 2 BEO) liegen nicht vor*
Das Berufungsgericht billigt (§ 211 Abs« 1 3atz 1 BEO) die Ver» Weigerung von Abhilfe, weil die Klägerin in Erstverfahren ihre Mitwlxfcungspflleht erheblich verletzt habe« Das hält sich in Rahnen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Den Eiawend der Klägerin, sie habe dae Erstverfähren deshalb nicht gefördert, weil duale eine IHirchaetzung des Anspruchs aussichtslos gewesen sei, ist das Berufungsgericht nit einleuchtenden tatrieh-terliehen Erwägungen entgegengetret«. Dar» geht dae Beschwerde-
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