In fremder Währung entstandene Heilverfahrenskosten sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung maßgebend war, in Deutsche Mark umzurechnen (Anschluß an BGH RzW 1965, 429 Nr. 34). Ihre in Israel entstandenen Kosten dafür rechnet das Berufungsgericht nach dem Kurswert zur Zeit ihrer Aufwendung in die deutsche Währung um. Unter Hinweis auf zwei nichtveröffentlichte, vom Standpunkt des Berufungsgerichts abweichende Urteile von Ober landesgerichten meint er, auch die Sicherung einer ein- Wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, hat der Bundesgerichtshof die aufgeworfene Rechtsfrage bereits in dem Urteil RzW 1965» 429 Nr. 34 zu § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG aF entschieden. Der Fremdwährungsbetrag ist nach dem Kurswert in Deutsche Mark umzurechnen, der zur Zeit der Aufwendung der Kosten maßgebend war. Das gilt auch für die Umrechnung in fremder Währung aufgewandter Heilverfahrens-kosten (ebenso Brunn, An. zu BGH RzW 1965f 429 Nr. 34).
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG § 30; BGB § 244 In fremder Währung entstandene Heilverfahrenskosten sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung maßgebend war, in Deutsche Mark umzurechnen (Anschluß an BGH RzW 1965, 429 Nr. 34). BGH, Beschl.v. 19. September 1974 - IX ZB 323/74 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen * Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 1974 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Die Klägerin hat Anspruch auf Heilverfahren. Ihre in Israel entstandenen Kosten dafür rechnet das Berufungsgericht nach dem Kurswert zur Zeit ihrer Aufwendung in die deutsche Währung um. Der Beklagte bittet, die Revision zuzulassen. Er hält die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Umrechnung abzustellen sei (Aufwendung, Antragstellung, Entscheidung, Auszahlung), für grundsätzlich bedeutsam. Unter Hinweis auf zwei nichtveröffentlichte, vom Standpunkt des Berufungsgerichts abweichende Urteile von Ober landesgerichten meint er, auch die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, hat der Bundesgerichtshof die aufgeworfene Rechtsfrage bereits in dem Urteil RzW 1965» 429 Nr. 34 zu § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG aF entschieden. Der Fremdwährungsbetrag ist nach dem Kurswert in Deutsche Mark umzurechnen, der zur Zeit der Aufwendung der Kosten maßgebend war. Das gilt auch für die Umrechnung in fremder Währung aufgewandter Heilverfahrens-kosten (ebenso Brunn, Anm. zu BGH RzW 1965f 429 Nr. 34). Mai Portmann