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BGH · IX ZB 323/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 323/68

September 1965 nur noch unter den Voraussetzungen des § 177 a BEG zulässig. Er kann nicht auf bereits vorhandene, von der Entschüdigungsbehörde aber noch nicht oder nicht vollständig aufgeklärte Umstände gestutzt werden, sondern nur auf solche, deren Eintritt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewicson, weil dieses nicht berechtigt gewesen sei, durch doh- Ändcrüngsbescheid vom 16 v•Dbzemhbrol966 denHundert • satz der Gesundheitsschadensrento der Klägerin vom 1. Oktober 1966 aufgenommenc Vorbehalt gestatte dem beklagten Land gemäß § 202 BEG nicht, den Hundertsatz herabzusetzen. ÄnderungsVO ergangenen Änderungsbescheid Rechnung getragen wird, ist zwar die Neuberechnung allein nach den seit dem 4« Mai 1966 mit Wirkung vom 18. Daher sind Rentener-hühungen, die sich durch die 7» ÄnderungsVO ergeben, auf Grund dos Hundertsatzes zu errechnen, der nach den §§ 15, 15a der 2. Die Entschädigungsbehörde hat die Neufestsetzung des Hundert-satzes der Rente gemäß §§ 15, 15a der 2, DV-BEG nicht zusammen mit den linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 7. f ) die Neuberechnung des Hundertsatzes gemäß § 15a der 2. Dieser Leistungsvorbehalt war gemäß § 177a BEG nicht zulässig, § 177a ist durch das BEG-Schlußgesetz vom 18. Es entsprach aber einem Bedürfnis der Braxis, durch Einfügung des neuen § 177a BBG die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit ausdrücklich zu regeln (vgl. Ein wirksamer Leistungsvorbehalt setzt deshalb voraus, daß ein Entschädigungsanspruch bei Erlaß des Bescheides in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht künftig Umstände eiritroten können, weldhc die bei Erlaß dos Bescheides bestehende Sach- oder Rechtslage ändern würden. Bereits bei Erlaß dos Bescheides vorhandene, von der Entschädigungsbehörde aber noch nicht oder noch nicht vollständig aufgeklärte Umstände bieten dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 177a BEG und nach dem mit seiner Einfügung in das Gesetz verfolgten Zweck keine Grundlage für einen Leistungsvorbehalt (ebenso Blessin-Gießlor, Bun- Im vorliegenden Fall war bei Erlaß des RentenerhÖhungs-beochoidCG vom 10, Oktober 1966 die Neufassung der §§ 15, 15a auf Grund der 7. BV-BEG bereits verkündet* Bio Entschädigungsbehörde hätte daher die Neuberechnung der Rente zusammen mit der Neufestsetzung des Hundert-satzco vornehmen können* Dafür, daß sie den Hundertsatz erst nachträglich neu fostsotzto, waren keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, deren Eintritt noch ungev/iß war, maßgebend, sondern ausschließlich Gründe der Verwaltungsübung, Es mag dem beklagten Land zwar zugegeben werden, daß es sich dabei auch von dem Gedanken leiten ließ, den Berechtigten die Rentenerhöhungen beschleunigt zukommen zu lassen. Biese Überlegung ist aber nicht so schwerwiegend, daß dadurch die gesetzliche Regelung des §, 177a BEG außer Kraft gesetzt werden kann, Bio Zeitspanne zwischen dem Erlaß des Rentenerhöhungsbescheides und des Änderungsbescheides ist nicht go erheblich, daß sich durch das Hinausschieben des Gesantbcscheides auf Grund der 7. Deshalb war die Entschädigungsbe-horde nicht befugt, durch den Änderungebeseheid vom 16. Dezember 1966 in die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung einzugreifen und den Hundertsatz der Rente gemäß §§ 15? Da auch im übrigen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs, BIG nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde zurück-zuweisen.

Zitierte Normen: § 177a BEG
LandLeistungsvorbehaltErlaßBEG177aVoraussetzungUmstandHundertsatzesBescheid

Volltext der Entscheidung

2524 066
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 177 a
Ein Leistungsvorbehalt ist seit dem 18. September 1965 nur noch unter den Voraussetzungen des § 177 a BEG zulässig. Er kann nicht auf bereits vorhandene, von der Entschüdigungsbehörde aber noch nicht oder nicht vollständig aufgeklärte Umstände gestutzt werden, sondern nur auf solche, deren Eintritt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.
BGH, Beschl. v. 12. November 1968 - IX ZB 323/68 -OLG
BUNDESGERICHTSHOF
IX^ZB_322/68
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tanncnstraße 26,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Esther fli bis,
 verv/0
9
9
KlägerinVünd Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollmächtigto:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter MaaS, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn
 in der Sitzung vom 12. November 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Obcrlandcsgerichts in Düsseldorf vom 22. März 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahron ist gebühren- und auslagonfroi. Die außergerichtlichen Kosten ! der sofortigen Beschwerde trägt das beklagte Land.
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewicson, weil dieses nicht berechtigt gewesen sei, durch doh- Ändcrüngsbescheid vom 16 v•Dbzemhbrol966 denHundert • satz der Gesundheitsschadensrento der Klägerin vom 1. September 1965 ab von 30 auf 25 $ herahzusetzen. Dem Erlaß des Änderungsbescheideo vom 16. Dezember 1966 stehe in erster Linie die Unanfechtbarkeit des Erstbescheide3 vom 5. September 1959 entgegen, mit dem der Hundertsatz der Rente auf 30 $ festgesetzt worden war. Der in dem Renten-erhöhungsbeschoid vom 10. Oktober 1966 aufgenommenc Vorbehalt gestatte dem beklagten Land gemäß § 202 BEG nicht, den Hundertsatz herabzusetzen. Auch die §§ 35? 206 BEG rechtfertigten den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 1966 nicht, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Schließlich könne die Berechtigung zur Herab-
 
Setzung deo Hundertsatzes nicht unmittelbar aus §§ 15, 15a der 2. DV-BEG oder aus der Übergangsbestimmung des Artikels II der 7» ÄnderungsVO zur 2. BV-BEG vom 31» März 1966 hergeleitet werden.
Diese Ausführungen tragen die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes. Im Palle einer seit dem 18. September 1965 eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse, der durch einen nach der Verkündung der 7. ÄnderungsVO ergangenen Änderungsbescheid Rechnung getragen wird, ist zwar die Neuberechnung allein nach den seit dem 4« Mai 1966 mit Wirkung vom 18. September 1965 geltenden Vorschriften vor-sunchmen (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Daher sind Rentener-hühungen, die sich durch die 7» ÄnderungsVO ergeben, auf Grund dos Hundertsatzes zu errechnen, der nach den §§ 15, 15a der 2. DV-BEG idP der 7. ÄnderungsVO ermittelt wird.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Entschädigungsbehörde hat die Neufestsetzung des Hundert-satzes der Rente gemäß §§ 15, 15a der 2, DV-BEG nicht zusammen mit den linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 7. ÄnderungsVO vom 31» März 1966 vorgenommen, sondern erst in dem späteren Änderungcbescheid vom 16. Dezember 1966 ausgesprochen. Hierzu wäre sie nur dann befugt gewesen, wenn in dem Rentenerhöhungsbescheid vom 10. Oktober 1966 ein wirksamer Leistungsvorbehalt für eine nachträgliche Herabsetzung des Hundertsatzes aufgenommen worden wäre. Das war aber nicht geschehen.
Der formularmäßig abgefaßte Rentenerhöhungsbescheid vom 10. Oktober 1966 enthält zwar einen Leistungsvorbehalt folgenden Wortlautess
 
"Es bleibt Vorbehalten, unter Widerruf dieses Bescheides, über den Entschädigungsanspruch rückwirkend erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn und sov/eit ...
f ) die Neuberechnung des Hundertsatzes gemäß § 15a der 2. DV-BBG zu einer Minderung der, Honte ab 1* 9*1965 führt.*'
Dieser Leistungsvorbehalt war gemäß § 177a BEG nicht zulässig, § 177a ist durch das BEG-Schlußgesetz vom 18. September 1965 neu in das BEG eingefügt worden. Is war zwar schon bisher nicht zweifelhaft, daß auch im Entsehädigungsver-fähren Leistungsvorbehaltc zulässig sind {vgl. §§ 195 Abc. 2 Nr. 2, 202 BIG; BGH RzW I960, 396? 1961, 125). Es entsprach aber einem Bedürfnis der Braxis, durch Einfügung des neuen § 177a BBG die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit ausdrücklich zu regeln (vgl. Schriftlicher Bericht dos Abgeordneten Hirsch - Bundestags-Drucks. IV/3423 S. 17). Hieraus folgt, daß nun für dio Frage der Zulässigkeit eines Leistungsvorbehalta dem § 177a BIG Ausschließlichkeitscharaktor zukommt. Ein wirksamer Leistungsvorbehalt setzt deshalb voraus, daß ein Entschädigungsanspruch bei Erlaß des Bescheides in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht künftig Umstände eiritroten können, weldhc die bei Erlaß dos Bescheides bestehende Sach- oder Rechtslage ändern würden. Bereits bei Erlaß dos Bescheides vorhandene, von der Entschädigungsbehörde aber noch nicht oder noch nicht vollständig aufgeklärte Umstände bieten dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 177a BEG und nach dem mit seiner
 Einfügung in das Gesetz verfolgten Zweck keine Grundlage
 für einen Leistungsvorbehalt (ebenso Blessin-Gießlor, Bun-
descntochüdigungsaclilußgesots’i § 177a Ann‘ 11 1^* Blne an" dere Handhabung könnte zu einer den Berechtigten nicht
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zu demutbaren Rechtsunsicherheit führen, weil die Entschadi~ gungobehördq dann in ihre Bescheide umfangreiche Leistungs-Vorbehalte aufnehmen und die im Einzolfall bestehende Rechtslago durch Änderungsbeocheide an ihre jeweilige Rechtsauffassung anpassen könnte. Außerdem würden dadurch die Vorschriften Über die Berücksichtigung der Änderung tatsächlicher Verhältnisse in §§ 21, 35» 206 BEO ausgehöhlt werden. Der abweichenden Auffassung von Brunn-Hebenstreit (Bundes-.. ontschädigungsgesetz, § 177a Anm. 2; Hebenstreit in RzW 1965, 49) kann daher nicht gefolgt werden. Der Leistungs-Vorbehalt gemäß § 177a BEO verliert dadurch keineswegs seinen Sinn, dass? er auf die Fälle des künftigen Eintritts oder der künftigen Änderung der Umstände beschränkt wird. Biese Umstände können sowohl tatsächlicher (vgl• BGH RzW 1961, 125 und 5545 1962, 172 und 458) als auch rechtlicher Art (z.B. bei bevorstehenden Änderungsgesetzen oder -Verordnungen) sein.
Im vorliegenden Fall war bei Erlaß des RentenerhÖhungs-beochoidCG vom 10, Oktober 1966 die Neufassung der §§ 15, 15a auf Grund der 7. ÄnderungsVO zur 2. BV-BEG bereits verkündet* Bio Entschädigungsbehörde hätte daher die Neuberechnung der Rente zusammen mit der Neufestsetzung des Hundert-satzco vornehmen können* Dafür, daß sie den Hundertsatz erst nachträglich neu fostsotzto, waren keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, deren Eintritt noch ungev/iß war, maßgebend, sondern ausschließlich Gründe der Verwaltungsübung, Es mag dem beklagten Land zwar zugegeben werden, daß es sich dabei auch von dem Gedanken leiten ließ, den Berechtigten die Rentenerhöhungen beschleunigt zukommen zu lassen. Biese Überlegung ist aber nicht so schwerwiegend, daß dadurch die gesetzliche Regelung des §, 177a BEG außer Kraft gesetzt werden kann, Bio Zeitspanne zwischen dem Erlaß des Rentenerhöhungsbescheides und des Änderungsbescheides ist
 
nicht go erheblich, daß sich durch das Hinausschieben des Gesantbcscheides auf Grund der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG eine ino Gewicht fallende Benachteiligung der Klägerin ergeben hätte. Außerdem hätte die Entschädigungsbehörde die Erhöhungsbcträge auch als Vorschuß gewähren können, um sic bei der endgültigen Rentenfestsetzung anzurechnen. Wie sich aus dem Yfortlaut des Bescheides vom 10. Oktober 1966 ergibt, ist die Entochädigungsbehörde diesen Weg nicht gegangen.
Demnach ist im vorliegenden Fall der Leistungsvorbehalt im Bescheid vom 10. Oktober 1966 unzulässig und daher unwirksam. Deshalb war die Entschädigungsbe-horde nicht befugt, durch den Änderungebeseheid vom 16. Dezember 1966 in die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung einzugreifen und den Hundertsatz der Rente gemäß §§ 15? 15a der 2. DV-BEG herabzusetzen. Zwar erwachsen die einzelnen Elemente des festgesetzten Anspruchs und demnach auch die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente nicht in Rechtskraft. Der durch den Erhöhungsbe-schcid vom 10, Oktober 1966 festgesetzte Rentenanspruch ist aber unanfechtbar geworden. Somit hat diese Festsetzung eine rochtskraftähnliche Y/irkung erlangt, in die ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 206 oder 206a BIG nicht eingegriffen worden darf.
Für die von der Entschädigungobehörde nachträglich vorgonommono Berichtigung dieses als unrichtig angesehenen Fostsf'tzungsbescheides enthält auch Artikel II der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG keine Rechtsgrundlage mehr.
 
Bio Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes ist somit su Hecht erfolgt. Da auch im übrigen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs, BIG nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde zurück-zuweisen.
Mai
 Zorn