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BGH · IX ZU 321/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZU 321/74

Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und di© Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossent Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Orteil des 10. Das Beschwerdevarfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Israel16©BeschwerdeKlägerMainRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zur Entscheidungssammlung des Senats
2376 036
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZU 321/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1,	Leon Arje M
I
2.	Bernhard
 Hsrael,
Istraj
'Israel,
3. Bertha
'Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer
- Proseßbevölbaaächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das	Hessen#	vertreten durch den Hessischen Soaial-
minister (I D 1)# Luisenstraße 7# Wiesbaden,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
2 -
Der XX * ii ivilSenat de© Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und di© Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossent
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Orteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Frankfurt (Main) vom 16. November 1973 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdevarfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sieh nicht ergeben.
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Dr. Lang