Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^BBstraBe 26, Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Portaatm» Br« Lang und Dr« Jähnke beschlossent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14« Zivil« Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.
^7s BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der EntschSdigungssaohe Vera geborene Österreich, * ProzeSbevollnächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^BBstraBe 26, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25* November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Portaatm» Br« Lang und Dr« Jähnke beschlossent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14« Zivil« Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1979 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin« Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Das Berufungßurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung medizinischer Befunde und Gutachten* Ungeklärte Rechtsfragen wirft es nicht auf* Die Beschwerde sieht in der Begründung dafür» weshalb das Berufungsgericht bei der Bemessung des Erwerbsmlnderungsgrades dem gerichtlich bestellten Sachverständigen folgt» Privatgvrtachtem hingegen nicht» einen Verstoß gegen das Beweisrecht« Diese Beanstandung des Verfahrens des Berufungsgerichts bei der Tatsachenfeatstellung eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Zugang zua Revisionsgericht (BGH RzW 1967» 281 Nr* 33* 431)* Hai Portaann