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BGH · ix zb 316/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 316/76

in der Entschädigungssache Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Ignaz Die Klage auf Erstattung von Kurkosten und weiteren Aufwendungen für Heilverfahren ist der Berufungsinstanz mit 1.379,90 DM angefallen. 2) Wegen der Kosten erklären beide Parteien den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und bitten den Senat um Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO." Juni 1976 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil ein. Juni 1976 legte das Berufungsgericht die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 1/6 dem Kläger und zu 3/6 dem Beklagten auf.In dem Beschluß gemäß § 91 a ZPO heißt es zu dem Vergleich: "Nach dem Auftreten der Parteien im Termin sollte dies ein Schlußvergleich sein, durch den der Rechtsstreit unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses des Teilurteils abgesehen von den Kosten endgültig erledigt sein sollte." Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Teilurteil ist unzulässig. für erledigt erklärt haben, oder beide Parteien haben in dem Vergleich auf Rechtsmittel gegen das sie beschwerende Teilurteil verzichtet.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitTeilurteilParteiZPOKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

2411 021
7
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 316/76 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Ignaz
• C
Großbritannien,
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 1976 wird verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe :
Die Klage auf Erstattung von Kurkosten und weiteren Aufwendungen für Heilverfahren ist der Berufungsinstanz mit 1.379,90 DM angefallen. Über 1.073 DM entschied das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 1. April 1976; es sprach 972,50 DM zu und wies die Klage in Höhe von 100,50 DM ab. Die Entscheidung über die restliche Klageforderung von noch 306,90 DM und über die Kosten des Rechtsstreits blieb dem Schlußurteil Vorbehalten.
Am 3. Juni 1976 schlossen die Parteien vor dem Berufungsgericht diesen Vergleich:
”1) Das beklagte Land zahlt an den Kläger an
 Heilverfahrenskosten noch weitere 160,— DM.
Damit sind alle Forderungen, die in diesem Rechtsstreit geltend gemacht worden waren, im Zusammenhang mit dem Teilurteil des Senats ausgeglichen.
 
2) Wegen der Kosten erklären beide Parteien den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und bitten den Senat um Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO."
Dann stellten sie die Anträge nach § 91 a ZPO.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1976 legte der Beklagte am 14. Juni 1976 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil ein. Er bittet um Überprüfung der Ansicht des Berufungsgerichts, der Entschädigungspflichtige müsse einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der zu ersetzen wäre, wenn der Verfolgte in das dem Kurort nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. (Vgl. dazu das inzwischen ergangene, zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 9. November 1978 - IX ZR 60/74.)
Am 24. Juni 1976 legte das Berufungsgericht die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 1/6 dem Kläger und zu 3/6 dem Beklagten auf. In dem Beschluß gemäß § 91 a ZPO heißt es zu dem Vergleich: "Nach dem Auftreten der Parteien im Termin sollte dies ein Schlußvergleich sein, durch den der Rechtsstreit unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses des Teilurteils abgesehen von den Kosten endgültig erledigt sein sollte."
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Teilurteil ist unzulässig. Entweder ist das Teilurteil dadurch gegenstandslos geworden, daß die Parteien den Rechtsstreit insgesamt
 
für erledigt erklärt haben, oder beide Parteien haben in dem Vergleich auf Rechtsmittel gegen das sie beschwerende Teilurteil verzichtet. Dieser beiderseitige Rechtsmittelverzicht ist von Amts wegen zu berücksichtigen, denn er hat die Rechtskraft des Teilurteils herbeigeführt (vgl. BGH LM ZPO § 514 Nr. 5; Nr. 16).
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung. Er kann auch durch schlüssige Handlung erklärt werden.
Dr. Thumm	Portmann