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BGH

Gericht: BGH

^lagtan und l^acheerdagagner Der XX, Zivilsenat des Btsutesgerlchtshofs tat unter Hit* Wirkung der Bundesriehter Dr« Graf» MaaO» een der Mühlen , Diese tatsächliche Würdigung ist kein 0 genstand der Revision* sie liegt in alleinigen Verantwortungsbereich des Denifungsrichters. Art und tafsng der Aufklärung richten sich nach den Uaständen des Falles und kennen nicht rechtsgrundsät^lich bestinest werden, Pech $ 219 BID kannte es such nicht sur Zulassung der Revision führen» wenn der Klüger keine Gelegenheit erhalten hätte, su den Gutachten Dr, Hebel Stellung su netxaen.

KlügerGutachtenWürdigungMühleBÜNDESßERlCÜTSHOFBeschwerdeZulassungGrafRevision

Volltext der Entscheidung

It ZB 314770
2428 008
BÜNDESßERlCÜTSHOF
BESCHLUSS
Julius II
Hus
 Ulen,
Kläger und Beschwerdeführer,

gpgm
 Land Hassen*
vertreten durch 6m Herrn Hs&lschon SnsliOtainistor in Wiesbaden,
^lagtan und l^acheerdagagner
 Der XX, Zivilsenat des Btsutesgerlchtshofs tat unter Hit* Wirkung der Bundesriehter Dr« Graf» MaaO» een der Mühlen ,
H nkel und Fuchs
 in der Sitting von 16, Felrar 1971 bescklesaent
 iie Beschwerde des Klügere gegen die Kiohtsu-latsng der Revision in Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Frankfurt (Hain) von 21, tavenber 1969 wird surUcdcgewiesen,
 Des Besohlfordeverfobren ist gebühren* und legenfrei s die außergerichtlichen Kesten trügt der Klüger,
\
Spünde?
Me Prüfung des Berufungsinrtelis tat keinen Mangel er* geben» der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (§ 219 übe, 2 BBG).
Die Beschwerde rügt ausschließlich das Verfahren des Be* lufUngsrtchters bei der Feststellung des Sachverhalts und seine Würdigung des EralttlungsergetsUsses. Diese tatsächliche Würdigung ist kein 0 genstand der Revision* sie liegt in alleinigen Verantwortungsbereich des Denifungsrichters. Art und tafsng der Aufklärung richten sich nach den Uaständen des Falles und kennen nicht rechtsgrundsät^lich bestinest werden,
 Pech $ 219 BID kannte es such nicht sur Zulassung der Revision führen» wenn der Klüger keine Gelegenheit erhalten hätte, su den Gutachten Dr, Hebel Stellung su netxaen. Es wird aber darauf verwiesen» daß der Klüger ait Schriftsatz von 11, Devest-ber 1969 un Entscheidung nach § 209 Ata, 3 SSQ in einen auf den 21, Ileraaber 1969 antaraunten Terain gebeten tat» obwohl ihn das Gutachten noch nloht sugegangen war.
Graf
 von der Mühlen