Bei der Prüfung, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger nach seiner wirtschaftlichen oder sozialen Stellung elnzustul'en ist, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Äbs£* vermag es jedoch nicht festzusteiien, daß der Kläger ule Voraussetzungen für eine Einstufung in den höheren Dienst erfüllt. Dabei geht es nicht von den Einkooiaensverh^ltnissen des Klägers in den Jahren 1936 bis 1939 aus, wie die Beschwerde behauptet, sondern zutreffend von seinen Einkünften in den Jahren 1937 bis 1939, da ec den Beginn der Verfolgung, die zu® Gesund-heitsschaden geführt hat, nach den eigenen Angaben des Klägers frühestens auf den Monat September 1939 legt. Den Zeitraum von 1936 biß 1939 führt es nur hilfsweise bei der Prüfung der Anwendung des 9 176 Abs. 2 3EG cm, wobei es euf die eigenen Angaben des Klägers aus dem Jahre 1969 Uber sein Einkommen in den Jahren 1936 bis 1939 abhebt und schon danach eine Überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Einkommen nach
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/79 b E SCHLUSS in der Entschädigungssache Harry Straße 296, t - ProzeßoevoULÄichtigteri Kläger und Beschwerdeführer, feeüts em walt gegen Land fcordrhein - Westfalen, vertreten duich die Landesrentenbehdrde Hordrhein-Westfalen, 26, Düsseldorf, Beklagten und beschwerdegcgner A Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat as 8. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen; Die .ueschverde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ix Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 1970 v/ird zurückgev/iesen. Die ruBergerichtlichen Kosten des Beschwerde- Verfahrens trägt der Kläger. G r ü n c e Die gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung der Revision nach y 219 Abs. 2 BEÜ liegen nicht vor. Bei der Prüfung, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger nach seiner wirtschaftlichen oder sozialen Stellung elnzustul'en ist, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Äbs£* vermag es jedoch nicht festzusteiien, daß der Kläger ule Voraussetzungen für eine Einstufung in den höheren Dienst erfüllt. Dabei geht es nicht von den Einkooiaensverh^ltnissen des Klägers in den Jahren 1936 bis 1939 aus, wie die Beschwerde behauptet, sondern zutreffend von seinen Einkünften in den Jahren 1937 bis 1939, da ec den Beginn der Verfolgung, die zu® Gesund-heitsschaden geführt hat, nach den eigenen Angaben des Klägers frühestens auf den Monat September 1939 legt. Den Zeitraum von 1936 biß 1939 führt es nur hilfsweise bei der Prüfung der Anwendung des 9 176 Abs. 2 3EG cm, wobei es euf die eigenen Angaben des Klägers aus dem Jahre 1969 Uber sein Einkommen in den Jahren 1936 bis 1939 abhebt und schon danach eine Überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Einkommen nach X7 * _ esu xabsllcnsätzen des ndfceren Lienstss nicht für gegeben atiaient. r-.uch seine au3ru hrun^en über einer etwaigen Abzug Ur die Kutzuug von kapitolvar&dgen beziehen sich nur hierauf üie Ausführungen Im Gerufurgsurteil über die soziale Stellung des Klägers berufen gleichfalls auf der Bewaiswur-digung des Tatrichters und sind euch insov/eit durch das he-visonsgericht nicht nachprüfbar* Ob der Kläger hierbei noch als Berufsanfänger enzusehen ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich entschieden. Da es eher weder ßein Binkoaaacn noch seine konkret ausgeübte berufliche Titig&eit iü Geschäft seines Vaters fentstellen kann, dessen GröGe, bislang, Beschäftigtenzahl und Anlagekapital ebenfalls ungeklärt geblieben 1st, hat as auch rdcht zu en&itteln vermocht, wie etwa ein vergleichbarer Geschäftsführer entlohnt worden wäre oder welche anders Beruf»gruppe vergleichend ker&r&ezoge werden könnte. Auch das liegt le Verantwortungsbereich des Ta trichtere und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Hai torn