Das Berufungsgericht hat die Rechtsfragen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Der Begriff der Verfolgung aus Gründen der Rasse kann auch für die Zeit vor 1933 nicht auf Angehörige des slawischen Volkstums erstreckt werden. Der Kläger fällt auch nicht unter § 1 Abs. 2 Sr. 2 BBC* Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten« der Kläger habe
BUNDESGERICHTSHOF PX „dB . 3.I.2/.ZQ Beschluss in der Entschädigungsseche Prof. Hikolsus Straße - Prozeßbevolliaächtigte 1 Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr* UX1G gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Pieta 2, Beklagten und Besehveräegeguer Per XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Ben&tspräsldenten Mai und der Bundesri chter von der Mühlen* Zorn, Henkel und I’ucds in der Sitzung vom &• Oktober 1970 beschlossens Pie Beschwerde de® Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 17* Zivilsenats des Kamaergerlehts ln Berlin voa 10. Februar 1970 wird nurückgewiesen» Des Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei $ eile außergerichtlichen Kosten trägt d£r Kläger. Gründe t Das Berufungsgericht hat die Rechtsfragen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Der Begriff der Verfolgung aus Gründen der Rasse kann auch für die Zeit vor 1933 nicht auf Angehörige des slawischen Volkstums erstreckt werden. Der Kläger fällt auch nicht unter § 1 Abs. 2 Sr. 2 BBC* Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten« der Kläger habe V’ in Simi© * *4* tcioii^s-XS'O vertreten* des i 219 &i&llÄfeaus &bgel$ia*te Auch mn&t 1st k#iii Ab©* k ? v > ■ £% ** IrJkV. <** w Ox iv? ZuXa&iwngsgruru! I%a Zorn