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BGH · IX ZB 313/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 313/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 12. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Vollstreckungsgericht, vom 10. 2 Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss den Pfändungsund Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 4. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Zitierte Normen: § 575 ZPO § 108 InsO
KostenLeipzigWirkungGläubigerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 313/04	BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006
	in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 7. Dezember 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Vollstreckungsgericht, vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
 Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsurkunde im Betrage von 76.693,58 € nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige
 
und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des belasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen.
2	Auf	die	Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch
 richterlichen Beschluss den Pfändungsund Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgehoben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht stattgegeben und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein Erinnerungsziel weiter.
3	Die	gemäß	§	574	Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
 nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden
 
Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des Amtsgerichts war daher wiederherzustellen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 10.02.2004 - 73 M 21958/03 -LG Leipzig, Entscheidung vom 25.10.2004 - 12 T 2183/04 -