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BGH · IX ZB 312/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 312/69

Die Vorschrift schließt auch solche Geschädigte aus, die am 15* 3» 1938 österreichische Bundesbürger waren und vor dem Beginn ihrer persönlichen Verfolgung diese Staatsangehörigkeit verloren hatten. "Beginn der Verfolgung" in BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 ist gleichbedeutend mit der Einbeziehung Österreichs in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich am 13» 3» 1938. .Personenkreise von der Entschädigung aus, die beim Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich am 13» 3» 1938 österreichische Bundesbürger waren (BGH RzW 1966, 517; 1968, 219). Es kommt nicht darauf an, ob sie während ihrer persönlichen Verfolgung die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besaßen, der völkerrechtlich zur Vertretung ihrer Entschädigungsansprüche gegen das Deutsche Reich und seine Rechtsnachfolger berechtigt wäre. BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 sind nicht so zu verstehen, daß Verfolgungsgeschädigte nach §§ 149 f BEG entschädigungsberechtigt seien, wenn sie vor ihrer persönlichen Verfolgung die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Österreich verloren hatten. "Beginn der Verfolgung" ist in diesen Entscheidungen vielmehr gleichbedeutend mit der Ausdehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich und kann daher durch den Stichtag des 13» 3* 1938 ersetzt werden. Bas Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 219 gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.

Zitierte Normen: § 166c BEG
österreichischVerfolgungStaatsangehörigkeitBEGÖsterreichRzWKlägerinBundesrepublik

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGRZ:	nein
BEG § 166 c
Die Vorschrift schließt auch solche Geschädigte aus, die am 15* 3» 1938 österreichische Bundesbürger waren und vor dem Beginn ihrer persönlichen Verfolgung diese Staatsangehörigkeit verloren hatten. "Beginn der Verfolgung" in BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 ist gleichbedeutend mit der Einbeziehung Österreichs in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich am 13» 3» 1938.
BGH, Beschl. v. 13. Januar 1972 - IX ZB 312/69 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 312/69	BESCHLUSS
in dem Enoschädigungsrechtsstreit
 Martha
Argentinien,
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Dr.
*
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 in der Sitzung vom 13» Januar 1972 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Klägerin war nach den Feststellungen des Berufungsurteils am 13« 3» 1938 österreichische Bundesbürgerin, lebte aber in Agram und erwarb am 21. 3. 1941 die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Am 30. 4. 1941 mußte sie den Judenstern anlegen.
Zutreffend hat der Berufungsrichter Entschädigungsansprüche der Klägerin nach Bundesentschädigungsrecht im Blick auf § 166 c BEG verneint. Diese Vorschrift schließt Verfolgungsgeschädigte der in §§ 150 und 160 BEG bezeichneten
 
.Personenkreise von der Entschädigung aus, die beim Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich am 13» 3» 1938 österreichische Bundesbürger waren (BGH RzW 1966, 517; 1968, 219). Es kommt nicht darauf an, ob sie während ihrer persönlichen Verfolgung die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besaßen, der völkerrechtlich zur Vertretung ihrer Entschädigungsansprüche gegen das Deutsche Reich und seine Rechtsnachfolger berechtigt wäre.
Denn die Bundesrepublik Österreich macht die Entschädigung nach ihren Gesetzen nicht davon abhängig, welche Staatsangehörigkeit die Betroffenen während ihrer Verfolgung besaßen. Anspruchsberechtigt sind vielmehr (§§ 14, 14 a des Opferfürsorgegesetzes in der Passung vom 22. 3. 1961 - ÖBGB1. 101/1961) Personen, die am 13» 3- 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem Anschluß gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich hatten. An den Aufwendungen Österreichs für die Entschädigung dieses Personenkreises beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland und schließt deswegen in § 166 c BEG eine bundesrechtliche EinzelentSchädigung-aus. BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 sind nicht so zu verstehen, daß Verfolgungsgeschädigte nach §§ 149 f BEG entschädigungsberechtigt seien, wenn sie vor ihrer persönlichen Verfolgung die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Österreich verloren hatten. "Beginn der Verfolgung" ist in diesen Entscheidungen vielmehr gleichbedeutend mit der Ausdehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich und kann daher durch den Stichtag des 13» 3* 1938 ersetzt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 166 c BEG bestehen nicht. Bas Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 219 gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.
Mai
 von der Mühlen