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BGH · IX ZB 311/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 311/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Ver- genz liegt nicht vor; die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der zitierten Senatsentscheidung (BGH, Beschluss vom 27. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG,

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Rechtunzulässig28NürnbergZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 311/11
vom 28. Juni 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 28. Juni 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.130 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 44 EuGWO, § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2	Die	Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichend dar-
getan. Das Beschwerdegericht stützt sich in der Entscheidung tragend darauf, dass der Antragsteller die erforderliche Unterschrift unterhalb der Antragsbegründung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt habe. Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Zulässigkeitsgrund der Diver-
 
genz liegt nicht vor; die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der zitierten Senatsentscheidung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17) ab. Die dort zu beantwortende Frage betraf eine Vorschrift des materiellen Rechts, während im Streitfall das Nachholen einer versäumten Verfahrenshandlung zu beurteilen ist. Beide Tatbestände haben nicht notwendig die gleiche Rechtsfolge.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG,
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vill	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 13.05.2011 -11 0 340/11 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.10.2011 - 12 W 1374/11 -