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BGH · IX ZB 311/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 311/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 96,90 Euro. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Festsetzung der vollen Gebühren. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 3 Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst, a Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Aufträge eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Dass der Kläger - wie er behauptet - das Vermögen der Schuldnerin vollständig nach Berlin überführt hat, ändert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt/Oder, also im Beitrittsgebiet, geführt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 311/04
vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 1. Dezember 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 96,90 Euro.
Gründe:
1	Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.	GmbH (fortan: Schuldnerin),
deren Geschäftssitz bei Eröffnung des Verfahrens im Beitrittsgebiet lag. Er hat - sich selbst vertretend - ein obsiegendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Prozess-und die Verhandlungsgebühr um 10 % gekürzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kürzung wurde zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Festsetzung der vollen Gebühren.
-3-
2	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Landgericht und Oberlandesgericht haben richtig entschieden.
3	Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst, a Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Aufträge eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Vorschrift ist auf einen Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden, der zu dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft - sich selbst vertretend - einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt; denn im Falle seines Unterliegens würden die Kosten der Insolvenzmasse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich (BGH, Beschl. v. 19. September 2005 - II ZB 18/04, ZIP 2005, 2030). Der Zweck der Gebührenermäßigung, Rücksicht auf die besonderen Einkommensund Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet zu nehmen, trifft auch diesen Fall. Dass der Kläger - wie er behauptet - das Vermögen der Schuldnerin vollständig nach Berlin überführt hat, ändert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt/Oder, also im Beitrittsgebiet, geführt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Dr. Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2003 - 12 0 439/03 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2004 - 6 W 41/04 -