* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 309/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 309/11

Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 25. 1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die angesetzte Festgebühr war zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung zudem gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 2.

Zitierte Normen: § 139 GVG § 78 ZPO § 6 GKG
KostenErinnerungKayserMöhringBundesgerichtshofGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 309/11
vom 14. Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. Februar 2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 (Kassenzeichen 780012102415) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kosten sind in einem Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, dem ein Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers zugrunde lag. Damit ergibt sich die Höhe des Kostenansatzes aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
 
GKG. Die angesetzte Festgebühr war zu dem Zeitpunkt der Rechnungstellung zudem gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 2. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war.
3	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
 weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 26.04.2011 - 4 IN 95/11 -LG Mannheim, Entscheidung vom 22.09.2011 - 4 T 61/11 -