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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und BaacJwardatUhrarln, - FroseSbevollaächtlgtert Rechtsanwalt gtgea Land Rheinland * Pfalz, vertreten durch das Mlnlateriua der Finanz««, Die Beschwerde der Klägerin gegen die Sicht« aulasstag der Revision in Urteil des 4. Das Berufungsgericht last den Anspruch auf höhere Rente nach den von ihm getroffen«» tatsächlichen Feststellungen zu Recht und In übereiastiamag eit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des § 79 Abs. 2 BEO verneint. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) ergibt sich daraus eicht. Die verfahrensrechtlichen Angriffe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.

d«rBEOBundesgerichtshofsBESCHLUSSBeschwerdeKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

1X 23 308/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln d«r Entachadlgungteach*
Johanna A geborene 98-41 »toad»
USA,
Klägerin und BaacJwardatUhrarln, - FroseSbevollaächtlgtert Rechtsanwalt
 gtgea
Land Rheinland * Pfalz, vertreten durch das Mlnlateriua der Finanz««,
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 Xfe? IX. Zivilsenat de* Bundesgerichtshofs hat as 29. April 1930 durch den Vorsitzenden dichter Hai und dis Richter Fuchs. Portaann. Ihr. lang und Gärtner
 beschlossen)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Sicht« aulasstag der Revision in Urteil des 4. Zivilsenate des Cberlaudeegerichts Zweibrückern
 vom 7. März 1979 wird zurUckgewiesetu
 Die außergerichtli eben Kosten des Beschwerde-
verfahrene trägt die Klägerin.
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Das Berufungsgericht last den Anspruch auf höhere Rente nach den von ihm getroffen«» tatsächlichen Feststellungen zu Recht und In übereiastiamag eit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des § 79 Abs. 2 BEO verneint. Die Erwägungen, Bit denen es die Nachhaltigkeit der seit 1. Januar 1949 erzielten Einkünfte begründet hat. liegen auf tatsächliche» Gebiet. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) ergibt sich daraus eicht.
Die Einwände der Beschwerde gehen von eine« anderen Sachverhalt aus. sie er dem Berufungsurtell zugrunde liegt.
Die verfahrensrechtlichen Angriffe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH Ra# 1967» 491).
Mai
 Dr. Lang